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BGBl II 17/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015

17. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015 geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. Nr. 313/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung der Überschrift des § 24:

„§ 24. Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte“

2. Der letzte Satz des § 1 Abs. 2 lautet:

„Soweit vorgesehen sind die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.“

3. In § 5 Abs. 1 erhalten die Z 3 bzw. 4 die Ziffernbezeichnung „4“ bzw. „5“; nach Z 2 wird folgende Z 3 (neu) eingefügt:

  1. „3. dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7, sofern die Gliederung desVoranschlags nach § 6 Abs. 3 erfolgt,“

4. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:

  1. 1. einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a),
  2. 2. einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
  3. 3. einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),
  4. 4. einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f).“

5. In § 6 entfällt Abs. 8, erhalten die Abs. 9 bzw. 10 die Absatzbezeichnung „(8)“ bzw. „(9)“ und wird Abs. 8 (neu) folgender Satz angefügt:

„Je nach Sachverhalt sind aus den in den Anlagen 3a und 3b angegebenen Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppen für die Finanzierungsrechnung die jeweils zutreffenden zu verwenden.“

6. § 11 Abs. 7 lautet:

„(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind nach Anlage 1b folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:

  1. 1. Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
  2. 2. Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten,
  3. 3. Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,
  4. 4. Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
  5. 5. Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten und
  6. 6. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen.“

7. § 12 Abs. 1 Z 7 entfällt; der letzte Satz des § 12 Abs. 3 lautet:

„Am Ende des Finanzjahres offene Salden sind in der Beilage zum Rechnungsabschluss nachzuweisen (Anlagen 6t).“

8. Dem § 13 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze für Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Mittelaufbringung oder Mittelverwendung erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Mittelverwendungen für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.“

9. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechnungsabschlussstichtag“ der Klammerausdruck „(31.12.)“ eingefügt.

10. In § 15 erhalten die Abs. 2, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; Abs. 1 und 2 (neu) lauten:

„(1) Der Rechnungsabschluss besteht aus:

  1. 1. der Ergebnis- (Anlage 1a), Finanzierungs- (Anlage 1b) und Vermögensrechnung (Anlage 1c),
  2. 2. der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 darzustellen ist, sofern nicht § 6 Abs. 2 zur Anwendung kommt,
  3. 3. der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d) und
  4. 4. den Beilagen gemäß § 37.

(2) Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung gem. Abs. 1 Z 1 ist im Gesamthaushalt um die internen Vergütungen zu bereinigen (§ 7 Abs. 5).“

11. § 16 Abs. 5 letzter Satz entfällt; § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach § 7 Abs. 5.“

12. § 18 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln, Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat.“

13. § 18 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Als kurzfristiges Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristige Forderungen, Vorräte und Aktive Finanzinstrumente/kurzfristiges Finanzvermögen auszuweisen.“

14. In § 23 Abs. 9 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Anlage 6m)“ durch „(Anlage 6k)“ ersetzt.

15. In der Überschrift des § 24 sowie in dessen Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 wird der Ausdruck „Anlagewerte“ durch den Ausdruck „Vermögenswerte“ und in dessen Abs. 2 erster Satz der Ausdruck „Anlagenwerten“ durch den Ausdruck „Vermögenswerten“ ersetzt. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Es wird zwischen dem Grundstück (keine lineare Abschreibung) und der Grundstückseinrichtung (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen, insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen, zu verstehen.“

16. § 25 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6h zu erfassen.“

17. In § 28 Abs. 1 Z 1 und Z 2 wird der Ausdruck „Stichtag der Abschlussrechnung“ durch den Ausdruck „Rechnungsabschlussstichtag“ ersetzt.

18. In § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geldverbindlichkeiten“ der Klammerausdruck „(Kassenstärker)“ eingefügt.

19. § 35 lautet:

§ 35. Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:

  1. 1. den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
  2. 2. der Nacherfassung von Vermögenswerten,
  3. 3. den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (§ 38 Abs. 8),
  4. 4. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
  5. 5. den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
  6. 6. den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres,
  7. 7. dem Nettoergebnis des Finanzjahres vor Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen und
  8. 8. der Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen.“

20. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Rechnungsabschluss sind die folgenden Anlagen beizufügen:

  1. 1. Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).
  2. 2. Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a),
  3. 3. Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b),
  4. 4. Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c und 6d),
  5. 5. Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder (Anlage 6e),
  6. 6. Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f),
  7. 7. Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h),
  8. 8. Leasingspiegel (Anlage 6i),
  9. 9. Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k),
  10. 10. Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l),
  11. 11. Nachweise über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n),
  12. 12. Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o),
  13. 13. Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p),
  14. 14. Rückstellungsspiegel (Anlage 6q),
  15. 15. Haftungsnachweise (Anlage 6r),
  16. 16. die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s).
  17. 17. Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12 (Anlage 6t),
  18. 18. Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4).“

21. § 38 Abs. 2 lautet:

„(2) Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu § 19 Abs. 10 kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.“

22. In § 39 Abs. 1 erhalten die Abs. 1 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(6)“;

23. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die erstmalige Erstellung des Voranschlags (t) zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, werden nur die Voranschlagswerte des betreffenden Jahres dargestellt. Im Folgejahr (t+1) werden zusätzlich die Voranschlagswerte des vorangegangenen Finanzjahres (t) dargestellt.“

24. § 39 Abs. 6 lautet:

„(6) Abweichend von § 24 Abs. 4 kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:

  1. 1. mittels Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
  2. 2. nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder
  3. 3. mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Z 1 und 2 herangezogen werden können.

    Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.“

Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.“

25. § 40 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen der VRV 2015 sind für Länder und Gemeinden spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.“

26. Die Anlagen lauten: (siehe gesondertes Dokument)

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Löger

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