145. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
§ 1. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit während Veranstaltungen im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft Österreichs dürfen
- 1. in der Zeit von 9. Juli 2018, 00.00 Uhr, bis 13. Juli 2018, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen vom Bundesland Tirol zur Bundesrepublik Deutschland sowie vom Bundesland Tirol mit Ausnahme des Bezirks Lienz zur Italienischen Republik jeweils im Verkehr zu Lande und zu Wasser und die Binnengrenzen im Verkehr in der Luft am Flughafen Innsbruck, und
- 2. in der Zeit von 17. September 2018, 00.00 Uhr, bis 21. September 2018, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen von den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich zur Bundesrepublik Deutschland sowie vom Bundesland Kärnten und vom Bezirk Lienz des Bundeslandes Tirol zur Italienischen Republik jeweils im Verkehr zu Lande und zu Wasser und die Binnengrenzen im Verkehr in der Luft am Flughafen Salzburg
nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. September 2018 außer Kraft.
Kickl
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)