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BGBl II 100/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Verordnung: Änderung der Alkomatverordnung

100. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Alkomatverordnung geändert wird

Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung ermächtigten Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung), BGBl. Nr. 789/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 von

  1. 1. Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;
  2. 2. sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,

    vorgenommen werden.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.“

2. In § 5 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Kickl

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