vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 91/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

91. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (provisorische Anwendung BGBl. Nr. 885/1995, definitives Inkrafttreten BGBl. Nr. 524/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 206/2014) hinterlegt:

 

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Antigua und Barbuda

3. Mai 2016

Aserbaidschan

16. Juni 2016

Ghana

23. September 2016

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Palästina am 2. Jänner 2015 seine Zustimmung notifiziert, durch das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gebunden zu sein.

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)