208. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Obsoleterklärung bzw. Beendigung von Übereinkommen zwischen Österreich und Ungarn
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass die folgenden Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen sind:
- 1. Notenwechsel beinhaltend ein Übereinkommen zwischen Österreich und Ungarn über Erleichterungen im Grenzverkehr, BGBl. Nr. 152/1923;
- 2. Notenwechsel zwischen Österreich und Ungarn betreffend ein Übereinkommen über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen, BGBl. Nr. 152/1923;
- 3. Konvention betreffend den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der technischen permanenten Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens, BGBl. Nr. 322/1924;
- 4. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn vom 1. Dezember 1924 betreffend den Nachrichtenaustausch über das Vorkommen übertragbarer Krankheiten in den Grenzgebieten, BGBl. Nr. 135/1925;
- 5. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen, BGBl. Nr. 438/1925;
- 6. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern sowie über Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 437/1925;
- 7. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn betreffend Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr, BGBl. Nr. 374/1926;
- 8. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 27/1930;
- 9. Vereinbarung zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Königreich Ungarn betreffend die Regelung des Schubverkehrs, BGBl. Nr. 242/1935.
Kurz
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