vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 149/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

149. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

149. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung (BGBl. III Nr. 193/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 57/2016) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde:

Andorra11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

25. August 2016

Bahamas11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

26. April 2018

Bahrain11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

3. Mai 2018

Barbados11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

4. Juli 2016

Brasilien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

1. Juni 2016

Chile11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

7. Juli 2016

Cookinseln11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

29. Mai 2017

Grenada11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

31. Mai 2018

Guatemala11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

9. Juni 2017

Israel11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

31. August 2016

Kuwait11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

17. August 2018

Libanon11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

12. Mai 2017

Liechtenstein11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

22. August 2016

Malaysia11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

3. Jänner 2017

Marshallinseln11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

22. Dezember 2016

Monaco11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

14. Dezember 2016

Nauru11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

28. Juni 2016

Niue11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

6. Juni 2016

Pakistan11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

14. Dezember 2016

Panama11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

16. März 2017

Peru11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

28. Mai 2018

Samoa11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

31. August 2016

Schweiz11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

26. September 2016

Senegal11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

25. August 2016

St. Kitts und Nevis11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

25. August 2016

St. Lucia11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

21. November 2016

St. Vincent und die Grenadinen11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

31. August 2016

Türkei11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

26. März 2018

Uganda11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

26. Mai 2016

Uruguay11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

31. August 2016

Vanuatu11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

23. August 2018

Vereinigte Arabische Emirate11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

21. Mai 2018

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen gemäß Art. 29 des Übereinkommens abgegeben:

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erklärt, dass das Übereinkommen für sämtliche Teile des Hoheitsgebietes des Königreichs Bahrain gilt, einschließlich des Hoheitsgebietes des Königreichs, des Meeresuntergrunds, der daran angrenzenden Hoheitsgewässer, seines Meeresgrunds, und über die das Königreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt.

Libanon:

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Libanesische Republik hiermit, dass das Gebiet, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, das Hoheitsgebiet der Libanesischen Republik einschließlich seiner Hoheitsgewässer sowie dem Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone darstellt, über welche Libanon, gemäß seinen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt, für den Zweck der Erforschung und Ausschöpfung der natürlichen und biologischen Ressourcen sowie Bodenschätze, die im Meereswasser, im Meeresboden und im Untergrund dieser Gewässer existieren.

Türkei:

Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens, dass hinsichtlich der Türkei das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet der Republik Türkei anzuwenden ist, einschließlich des Küstenmeers und des darüberliegenden Luftraums, sowie der Meeresgebiete über die sie gemäß Völkerrecht Hoheitsrechte oder Jurisdiktion zum Zweck der Erkundung, Ausbeutung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen ausübt.

Uruguay:

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Östlich des Uruguay, dass für Uruguay das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet von Uruguay anwendbar ist, einschließlich der Gewässer sowie der Gebiete im Luftraum, über die der Staat im Einklang mit nationalem und internationalem Recht Hoheitsrechte und seine Gerichtsbarkeit ausübt.

Vereinigte Arabische Emirate:

Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären hiermit, dass mit dem Ausdruck „Vereinigte Arabische Emirate“ das Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate, das sich unter seiner Hoheitsgewalt befindet, gemeint ist, sowie das Gebiet außerhalb der Hoheitsgewässer, des Luftraums und der Unterwassergebiete über die die Vereinigten Arabischen Emirate Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit hinsichtlich jeder Tätigkeit, die in ihren Hoheitsgewässern, Meeresboden und Meeresuntergrund zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen aufgrund ihres Rechts und des internationalen Rechts vorgenommen wird, ausüben.

Ferner hat das Vereinigte Königreich mit einer am 16. Mai 2017 beim Generalsekretär des Europarats eingelangten Mitteilung erklärt, dass es seine folgenden Überseegebiete und der Krone unterstehenden Hoheitsgebiete betraut hat, für ihr eigenes Hoheitsgebiet bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens zu ergreifen, insbesondere auch Vereinbarungen mit anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über den automatischen Informationsaustausch gemäß Art. 6 des Übereinkommens zu schließen:

Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Jersey, Caymaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln.

Bermuda11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. hat am 16. Mai 2017 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Generalsekretär der OECD als Verwahrer des Übereinkommens die anlässlich der Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Bermuda durch das Vereinigte Königreich angebrachten Vorbehalte nach Art. 30 Abs. 1 lit. a, Art. 30 Abs. 1 lit. c sowie Art. 30 Abs. 1 lit. f zurückgenommen.

China11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. hat die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung nach Maßgabe der abgegebenen Vorbehalte gemäß Art. 30 sowie Erklärungen gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 3 auf folgende Sonderverwaltungsregionen mit Wirkung vom 1. September 2018 erklärt:

- Erklärung vom 18. Mai 2018 betreffend Macao;

- Erklärung vom 29. Mai 2018 betreffend Hongkong.

Frankreich11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. hat am 27. August 2018 die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung auf Neukaledonien nach Maßgabe einer Erklärung unter Bezugnahme auf Art. 2 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 erklärt.

Überdies hat Frankreich im Lichte verschiedener territorialer Reformen am 27. August 2018 den Umfang des Ausdrucks „Übersee-Departements der Französischen Republik“ in seiner am 25. Mai 2005 anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde abgegebenen Erklärung zu Art. 29 Abs. 1, welche wie folgt lautet: „Frankreich beabsichtigt in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 1, sich die Anwendung dieses Übereinkommens in den europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik, einschließlich des Küstenmeeres und, darüber hinaus, des Gebietes über das die Französische Republik gemäß Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zweck der Erkundung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds und der darüber befindlichen Gewässer ausübt, vorzubehalten.“ dahingehend erläutert, dass das Übereinkommen weiterhin auf die Körperschaften gemäß Art. 73 der Verfassung, nämlich Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion und Mayotte, anwendbar ist.

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)