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BGBl III 112/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

112. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 - 3091 - 3480 - 3481)

112. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 - 3091 - 3480 - 3481)

Die Multilaterale Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 - 3091 - 3480 - 3481) (BGBl. III Nr. 103/2017, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 12/2018) wurde von Portugal am 7. Februar 2018 unterzeichnet.

Kurz

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