74. Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen (Kommunalinvestitionsgesetz 2017 - KIG 2017)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziel und Zweck
§ 1. Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden zur Modernisierung der Infrastruktur zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse für besondere Baumaßnahmen.
Zweckzuschüsse
§ 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger gemäß § 1 insgesamt den Betrag von 175 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.
(2) Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Bauinvestitionen (Abs. 3) auf kommunaler Ebene bestimmt:
- 1. Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
- 2. Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen;
- 3. Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
- 4. Errichtung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde;
- 5. Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
- 6. Schaffung von öffentlichem Wohnraum;
- 7. Sanierung (insbesondere auch thermische Sanierung) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde;
- 8. Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
- 9. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
- 10. Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen.
(3) Der Zweckzuschuss wird nur für zusätzliche Projekte gewährt, das sind Bauinvestitionen, von deren Kosten zum 31. Dezember 2016 im jeweiligen Gemeindevoranschlag bzw. vom jeweiligen Projektträger höchstens die Planungskosten budgetiert waren und mit der Bauinvestition zum 31. März 2017 noch nicht begonnen wurde. Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt.
(4) Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 25 % der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.
(5) Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass die Voraussetzungen der Zusätzlichkeit (Abs. 3) vorliegen.
(6) Die Gewährung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der für die Gemeinde zur Verfügung stehenden Mittel.
(7) Von dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Betrag sind die Personal- und Sachkosten des Bundes für die Abwicklung sowie die Kosten für die Abwicklungsstelle abzuziehen.
(8) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag gemäß Abs. 7 wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2017 heranzuziehen sind, ermittelt.
Abwicklung
§ 3. (1) Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
(2) Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen informiert den Bundeskanzler am Beginn des Monats über das abgelaufene Monat. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen.
(3) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses und dessen Überweisung an die Gemeinde obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach Mitteilung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes durch den Bundesminister für Finanzen.
(4) Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Jänner 2021, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind vom Bund bei den nachfolgenden monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug zu bringen.
(5) Von den Ertragsanteilen gemäß Abs. 4 abgezogene oder nicht in Anspruch genommene Beträge fließen dem Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 FAG 2017 zu.
Controlling und Evaluierung
§ 4. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.
Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Van der Bellen
Kern
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)