37. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 105 Abs. 3b letzter Satz lautet:
„Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben.“
2. Dem § 264 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) § 105 Abs. 3b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2017 gilt für Arbeitnehmer, die nach dem 30. Juni 2017 eingestellt werden.“
Van der Bellen
Kern
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