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BGBl II 88/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Verordnung: Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung

88. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-Durchführungsverordnung - MeldeV), BGBl. II Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge „Nach- oder Familiennamens“ durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

3. § 19 Abs. 5 lautet:

„(5) Wird ein Gästeverzeichnis als Gästeverzeichnisblattsammlung geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes Vorsorge zu treffen, dass den Meldepflichtigen kein anderes, für Dritte ausgefülltes Gästeverzeichnisblatt zugänglich gemacht wird. Gästeverzeichnisblattsammlungen sind sieben Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Gästeverzeichnisblätter haben hinsichtlich des Inhalts und des Aufbaus dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Abweichungen im Aufbau sind zulässig, wenn Gästedaten in einem betrieblichen elektronischen System erfasst und aus diesem die Gästeverzeichnisblätter zwecks Führung einer Gästeverzeichnisblattsammlung ausgedruckt werden. Für Mitreisende im familiären Verbund kann auch eine dem Inhalt der Anlage A entsprechende Liste beigelegt werden.“

4. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 17 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft. § 19 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2017 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2017 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft.“

5. Anlage A lautet:

(siehe Anlage)

Anlage 1

Anlage 1 

Sobotka

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