vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 78/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

78. Verordnung: APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung - APAB-VKBV

78. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Verwaltungskostenbeiträge der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung - APAB-VKBV)

Aufgrund des § 21 Abs. 12 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes - APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 21 Abs. 12 APAG beträgt:

 

Euro

  1. 1. für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 4 APAG

300,--

  1. 2. für die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 6 APAG

30,--

  1. 3. für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAG

300,--

  1. 4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG

30,--

  1. 5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG

30,--

  1. 6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG

300,--

  1. 7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften

30,--

  1. 8. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten

30,--

  1. 9. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten

30,--

  1. 10. für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß § 69 APAG für Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten

300,--

  1. 11. für die Beantragung auf Anerkennung als Prüfungsgesellschaft gemäß § 70 APAG für Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten

300,--

  1. 12. für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß § 74 APAG für Abschlussprüfer aus Drittstaaten

600,--

  1. 13. für die Beantragung auf Registrierung als Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 APAG von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten

600,--

§ 2. Die Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Hofbauer Santer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)