71. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier geändert wird
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 1 Z 8 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 189/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, wird wie folgt geändert:
Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 können Erzeugerbetriebe, die gemäß Abs. 1 für das Haltungssystem „Freilandhaltung“ registriert sind und denen ein Erzeugercode für das genannte Haltungssystem zugewiesen ist, die erzeugten Eier im Falle von auf Grundlage des Unionsrechts verhängter veterinärrechtlichen Beschränkungen, die den Zugang der Legehennen zu einem Auslauf ins Freie beschränken, für die Dauer dieser Beschränkungen als Eier des Produktionssystems „Bodenhaltung“ vermarkten, sofern die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 dafür festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden.“
Rupprechter
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