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BGBl II 38/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

38. Verordnung: Dienstgradeverordnung-BMJ

38. Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Justizressort (Dienstgradeverordnung-BMJ)

Auf Grund des § 145a Abs. 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, wird verordnet:

Dienstgrade in der Verwendungsgruppe E 1

§ 1. (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Funktionsgruppe

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

12

General

Gl

11

Generalmajor

GenMjr

10

Generalmajor

GenMjr

9

Brigadier

Bgdr

8

Oberst

Obst

7

Oberst

Obst

6

Oberstleutnant

Obstlt

5

Oberstleutnant

Obstlt

4

Major

Mjr

3

Hauptmann

Hptm

2

Oberleutnant

Oblt

1

Oberleutnant

Oblt

Grundlaufbahn

Leutnant

Lt

(2) Abweichend von den Dienstgraden nach Abs. 1 sind für Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamtinnen oder Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:

Verwendung

Dienstgrad

Leiterin oder Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz

General

Bundesinspizierende oder Bundesinspizierender der Justizanstalten

General

Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz

Brigadier (ab einer Exekutivdienstzeit von 25 Jahren Generalmajor)

Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Strafvollzugsakademie

Oberst

Leiterin oder Leiter eines Ausbildungszentrums oder Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Strafvollzugsakademie

Major (ab einer Exekutivdienstzeit von 25 Jahren Oberstleutnant)

Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt bis zur Funktionsgruppe 6

Oberstleutnant (ab einer Exekutivdienstzeit von 20 Jahren Oberst)

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Justizanstalt

Major (ab einer Exekutivdienstzeit von 20 Jahren Oberstleutnant)

Bereichsleiterin oder Bereichsleiter einer Justizanstalt

Major (ab einer Exekutivdienstzeit von 25 Jahren Oberstleutnant)

Departmentleiterin oder Departmentleiter einer Justizanstalt

Hauptmann (ab einer Exekutivdienstzeit von 25 Jahren Major)

Dienstgrade in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c und W 2

§ 2. (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

  1. 1. in der Verwendungsgruppe E 2a:

Funktionsgruppe

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

7

Chefinspektor

ChefInsp

6

Chefinspektor

ChefInsp

5

Kontrollinspektor

KontrInsp

4

Abteilungsinspektor

AbtInsp

3

Abteilungsinspektor

AbtInsp

2

Bezirksinspektor

BezInsp

1 ab einer Exekutivdienstzeit von 20 Jahren

Bezirksinspektor

BezInsp

1

Gruppeninspektor

GrInsp

Grundlaufbahn

Gruppeninspektor

GrInsp

  1. 2. in der Verwendungsgruppe E 2b:

Exekutivdienstzeit

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

ab 20 Jahren

Gruppeninspektor

GrInsp

ab 6 bis 20 Jahren

Revierinspektor

RevInsp

bis 6 Jahre

Inspektor

Insp

  1. 3. in der Verwendungsgruppe E 2c:

 

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

 

Aspirant

Asp

(2) Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten in Justizanstalten führen in Abweichung von Abs. 1 Z 1 den Dienstgrad der nächsthöheren Funktionsgruppe.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.

Dienstgrade bei der Verwendung im Ausland

§ 3. (1) Die im Ausland verwendeten Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort können ermächtigt werden, für die Dauer dieser Verwendung den Dienstgrad Oberstleutnant zu führen, sofern dies nach der internationalen Übung für die Ausübung ihrer Funktion notwendig ist und sie nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen.

(2) Den Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort, die gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der jeweils geltenden Fassung entsendet werden, kann für die Dauer dieser Verwendung die Berechtigung erteilt werden, einen höheren Dienstgrad bis Generalmajor zu führen, der für die Ausübung einer Funktion innerhalb der Organisationsstruktur einer internationalen Mission notwendig ist, sofern sie nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Die Berechtigung zum Führen des Dienstgrades Generalmajor wird nur für die Ausübung der Funktion der Leiterin oder des Leiters einer internationalen Mission erteilt und nur insoweit diese Funktion diesen Dienstgrad erfordert. Den Kontingentskommandantinnen und Kontingentskommandanten kann die Berechtigung zum Führen jenes Dienstgrades erteilt werden, der gegenüber dem Dienstgrad der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Kontingentskommandantin oder des Kontingentskommandanten der nächsthöhere ist.

§ 4. Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c oder W 2 im Justizressort gemäß § 1 KSE-BVG in der jeweils geltenden Fassung entsendet, so gilt Folgendes:

  1. 1. Die Beamtin oder der Beamte führt, sofern sich nicht aus § 2 eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt, für die Dauer der Entsendung
    1. a) in der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsbezeichnung Abteilungsinspektor und
    2. b) in der Verwendungsgruppe E 2b die Verwendungsbezeichnung Revierinspektor.
  2. 2. Abweichend von Z 1 kann der Bundesminister für Justiz auf Grund einer besonderen Verwendung der Beamtin oder des Beamten im Rahmen der Entsendung eine höhere Verwendungsbezeichnung zuerkennen.

§ 5. Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Dienstgrade geknüpft werden, ist bei den in den §§ 3 und 4 angeführten Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes von jenem Dienstgrad auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form (§ 63 Abs. 2 BDG 1979).

§ 7. (1) Der Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung setzt eine Ernennung oder unbefristete Betrauung voraus. Vorübergehende Verwendungen, wie beispielsweise jene auf Projektarbeitsplätzen, lassen - mit Ausnahme von Verwendungen im Ausland im Sinne der §§ 3 und 4 - den Dienstgrad unberührt.

(2) Der Dienstgrad ergibt sich anhand der Verwendungsgruppe, der Funktionsgruppe und der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Gesamtdienstzeit oder in den Fällen des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und des § 4 Z 1 aufgrund der Funktion unmittelbar aus dieser Verordnung. Für das Führen eines höheren Dienstgrades während einer Verwendung im Ausland gemäß § 3 ist eine gesonderte Ermächtigung oder Berechtigung erforderlich.

§ 8. Wird einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes im Justizressort ein Arbeitsplatz mit einem niedrigeren Dienstgrad als dem bisherigen zugewiesen, ist der bisherige höhere Dienstgrad weiter zu führen, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte die Gründe für die Änderung selbst zu vertreten hat. Sind die Gründe selbst zu vertreten, kann die Führung des bisherigen Dienstgrades gestattetet werden, wenn der bisherige Dienstgrad in einem angemessenen Verhältnis zum nunmehr zugewiesenen Arbeitsplatz steht, an der Weiterführung ein Zusammenhang mit dem Dienst bestehendes berechtigtes Interesse der Beamtin oder des Beamten gegeben ist und keine dienstlichen Interessen einer Weiterführung entgegenstehen.

§ 9. (1) Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann den Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes im Justizressort anstelle ihres Dienstgrades der für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden, ohne dass daran Rechtsfolgen in dienst- oder besoldungsrechtlicher Hinsicht geknüpft sind.

(2) Die Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten des Ruhestandes sind berechtigt, den Dienstgrad zu führen, zu dessen Führung sie - unter Berücksichtigung einer allfälligen Verleihung des nächsthöheren Dienstgrades gemäß Abs. 1 - im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt waren. Sie haben dabei dem Dienstgrad den Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzuzufügen.

§ 10. Durch sämtliche in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen über das Führen von Dienstgraden ergeben sich keine Änderungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht oder in Bezug auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen (§ 143 BDG 1979).

§ 11. Die in der jeweils geltenden Fassung der Vollzugsordnung geregelte Meldepflicht gegenüber Vorgesetzten bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) War eine Beamtin oder ein Beamter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgrund früherer Vorschriften - insbesondere aufgrund der in § 13 Abs. 2 angeführten Verordnung - zum Führen eines höheren Dienstgrads oder Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt die Beamtin oder der Beamte diesen höheren Dienstgrad oder Amtstitel solange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein höherer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nicht im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung, welche die Beamtin oder der Beamte selbst zu vertreten hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 führt die Beamtin oder der Beamte in Fällen des Führens eines höheren Dienstgrades während einer Entsendung gemäß § 1 KSE-BVG in der jeweils geltenden Fassung oder einer sonstigen Verwendung im Ausland den höheren Dienstgrad nur solange weiter, wie dies gemäß jener Regelung, auf deren Grundlage sie oder er zum Führen des höheren Dienstgrades ermächtigt, berechtigt oder verpflichtet wurde, vorgesehen war.

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Justizressort, BGBl. II Nr. 171/2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

Brandstetter

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