376. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017, wird verordnet:
§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 510 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:……………………………... | 30 |
Kärnten: ……………………………..….. | 210 |
Niederösterreich: …………………….…. | 445 |
Oberösterreich:………………………….. | 995 |
Salzburg:………………………………… | 24 |
Steiermark:……………………………… | 485 |
Tirol: ……………………………………. | 200 |
Vorarlberg:………………………………. | 65 |
Wien: …………………………………… | 56 |
(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2018 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2018 enden.
§ 2. (1) Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein zusätzliches Kontingent in der Höhe von 375 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ……………………………… | 30 |
Kärnten: ………………………………….. | 12 |
Niederösterreich: ………………………… | 115 |
Oberösterreich: ……………...…………… | 55 |
Salzburg: ………………………………… | 4 |
Steiermark: ………………………………. | 115 |
Tirol: ……………………………………... | 17 |
Vorarlberg: ………………………………. | 4 |
Wien: ……………………………………. | 23 |
(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. März 2018 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 30. November 2018 enden.
§ 3. AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), AsylwerberInnen und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2018 außer Kraft.
Stöger
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