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BGBl II 312/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

312. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

312. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 geändert werden

Auf Grund des § 161 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2017, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 wird folgender 2a. Abschnitt eingefügt:

„2a. ABSCHNITT

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Unternehmen gemäß § 110 Abs. 2a ArbVG

Geltungsbereich; Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter

§ 15a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für börsenorientierte Unternehmen sowie Unternehmen, in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Belegschaft zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht.

(2) In Unternehmen gemäß Abs. 1 muss unter den in den Aufsichtsrat entsandten Arbeitnehmervertretern jedes der beiden Geschlechter mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein, sofern dieser Mindestanteil nicht bereits gemäß § 86 Abs. 9 erster Satz Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung).

(3) Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat sowie Abberufung hat gemäß § 1 durch den Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) zu erfolgen.

Auskunftspflicht der Gesellschaft

§ 15b. Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates haben neben den gemäß § 14 bestehenden Auskunftspflichten insbesondere auch schriftlich mitzuteilen, wie viele Sitze im Aufsichtsrat mindestens von Arbeitnehmervertretern eines Geschlechts zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs. 7 Aktiengesetz zu erfüllen, sowie ob ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 Aktiengesetz erhoben wurde.

Vorschlagsrecht; Vorbereitung der Entsendung

§ 15c. (1) Das Vorschlagsrecht für die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie das Verlangen auf deren Abberufung ist gemäß § 2 auszuüben.

(2) Die Vorbereitung der Entsendung in den Aufsichtsrat sowie die Berechnung der Zahl der von den auf einem Vorschlag gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) jeweils zu nominierenden Arbeitnehmervertreter hat gemäß § 3 zu erfolgen.

(3) Nach Berechnung der Wahlzahl gemäß § 3 Abs. 3 sind die zu besetzenden Sitze im Aufsichtsrat den zur Nominierung berechtigten einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zuzuordnen. Dazu sind die bei der Berechnung der Wahlzahl ermittelten Zahlen der jeweils auf einen Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) sowie deren Hälfte, deren Drittel, deren Viertel usw. heranzuziehen. Aus diesen Zahlen, nach ihrer Größe geordnet, ergibt sich die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zur Erstattung ihrer Nominierungsvorschläge zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigt sind.

(4) Die zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) haben ihre Vorschläge in der gemäß Abs. 3 bestimmten Reihenfolge durch Mehrheitsbeschlüsse zu erstatten, wobei über jeden einzelnen Nominierungsvorschlag ein gesonderter Beschluss zu fassen ist.

(5) Die Bekanntgabe der Nominierungsvorschläge hat gemäß § 4 Abs. 3 zu erfolgen.

(6) Listenkoppelung gemäß § 5 ist zulässig.

Prüfung der Nominierungsvorschläge

§ 15d. (1) Die Prüfung der Nominierungsvorschläge hat, unbeschadet der Abs. 2 und 3, gemäß § 6 zu erfolgen.

(2) Wenn die zur Nominierung der Arbeitnehmervertreter vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppen ihr Vorschlagsrecht nicht in der Weise ausüben, dass dadurch die Entsendung von Vertretern beider Geschlechter im Ausmaß von mindestens 30 Prozent gewährleistet ist, so sind die nach der gemäß § 15c Abs. 3 bestimmten Reihenfolge zunächst zu fassenden Nominierungsbeschlüsse nichtig, sofern diese zu einer Verletzung des Mindestanteils an zu entsendenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15a Abs. 2 führen würden.

(3) Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat jede gemäß Abs. 2 festgestellte Nichtigkeit eines Nominierungsbeschlusses dem Listenführer der betreffenden vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann die betreffende vorschlagsberechtigte Mitgliedergruppe binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung einen neuen Nominierungsbeschluss fassen.

(4) Die Sitze im Aufsichtsrat, für die kein wirksamer Nominierungsbeschluss gefasst wurde, bleiben unbesetzt. Nach Ablauf der Frist des Abs. 3 kann der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) unter Wahrung des Mindestanteils gemäß § 15a Abs. 2 jederzeit über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern auf die unbesetzt gebliebenen Sitze im Aufsichtsrat beschließen.

(5) Die Verständigung der auf den geprüften Nominierungsvorschlägen aufscheinenden Kandidaten hat gemäß § 7 zu erfolgen.

Durchführung der Entsendung

§ 15e. Die Durchführung der Entsendung hat gemäß § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) gemäß § 13 erstreckt sich dabei auch auf gemäß § 15d Abs. 2 allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.

Abweichendes Verfahren

§ 15f. Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß § 15c Abs. 1 bis 4 erfolgen, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) einen entsprechenden einhelligen Beschluss fasst und dabei der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 15a Abs. 2 gewahrt wird. Dies gilt auch für die Abberufung und Neuentsendung von Arbeitnehmervertretern, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebssausschuss) nicht einhellig einen anders lautenden Beschluss fasst oder im Beschluss anderes festgelegt ist.

Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

§ 15g. Auf Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sind die §§ 8a bis 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass neu vorzulegende Nominierungsvorschläge nur dann als gesetzmäßig anzusehen sind, wenn ihre Erstattung gemäß § 15c Abs. 1 bis 4 oder § 15f erfolgt ist und dadurch der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 15a Abs. 2 gewahrt bleibt. Andernfalls sind die entsprechenden Nominierungsbeschlüsse nichtig (§ 15d Abs. 2).

Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates

§ 15h. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat seine Mitteilungspflicht gemäß § 13 wahrzunehmen; diese erstreckt sich über die in dieser Bestimmung angeführten Gegenstände hinaus auch auf gemäß § 15d Abs. 2 allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.“

2. § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Arbeitnehmervertreter und die Ersatzmitglieder sind für die Dauer von fünf Jahren zu wählen.“

3. Der bisherige § 31b samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 31c“; nach § 31a wird folgender § 31b samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Unternehmen gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 31b. (1) Die Bestimmungen des 2a. Abschnittes gelten für jene Unternehmen gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. I Nr. 104/2017, die börsenorientiert sind oder in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Gesamtheit der Belegschaft im herrschenden sowie in allen beherrschten Unternehmen insgesamt zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht.

(2) In Unternehmen gemäß Abs. 1 haben der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens sowie die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte ihr Recht zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern unter Wahrung des Mindestanteils gemäß § 15a Abs. 2 auszuüben, sofern dieser nicht bereits gemäß § 86 Abs. 9 erster Satz Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung).

(3) Die Vorbereitung der Entsendung in den Aufsichtsrat sowie die Berechnung der Zahlen der vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens einerseits und von der Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte andererseits in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsendenden Arbeitnehmervertreter hat gemäß den §§ 16 bis 18 zu erfolgen. Aus den bei der Berechnung gemäß § 17 ermittelten Zahlen, nach ihrer Größe geordnet, ergibt sich unter Anwendung des § 15c Abs. 3 die Reihenfolge, in der der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens einerseits und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte andererseits zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigt sind.

(4) Unter Berücksichtigung der nach Abs. 3 ermittelten Reihenfolge und der sich daraus ergebenden Erfordernisse in Bezug auf die Wahrung des Mindestanteils gemäß § 15a Abs. 2 ist die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens zur Erstattung ihrer Nominierungsvorschläge zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigt sind, sinngemäß nach § 15c Abs. 3 zu bestimmen. Die Entsendung durch den Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens hat gemäß § 19 in Verbindung mit § 15d Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.

(5) Auf die Wahl der Arbeitnehmervertreter der Betriebsräte der beherrschten Unternehmen ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall eines Wahlergebnisses, das zur Verletzung des Mindestanteils an zu entsendenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15a Abs. 2 führen würde, anstelle jener Arbeitnehmervertreter, die nach der gemäß Abs. 3 bestimmten Reihenfolge auf die zuletzt zu besetzenden Sitze im Aufsichtsrat gewählt wurden, Ersatzmitglieder des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts zu entsenden sind, sofern diese auf demselben Wahlvorschlag wie die ursprünglich gewählten Arbeitnehmervertreter aufscheinen.

(6) Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß Abs. 3 bis 5 erfolgen, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens sowie die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte einen entsprechenden einhelligen Beschluss fassen und der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 2 gewahrt bleibt. Dieser Beschluss kann auch die Nominierung von Ersatzmitgliedern unter Wahrung des Mindestanteils gemäß § 15a Abs. 2 oder ein Verfahren zu deren Nominierung im Bedarfsfall umfassen.“

4. Nach dem nunmehrigen § 31c wird folgender § 31d eingefügt:

§ 31d. (1) Die Bestimmungen des 2a. Abschnittes gelten für jene Konzerne gemäß § 31c, die börsenorientiert sind oder in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Gesamtheit der Belegschaft im herrschenden sowie in allen beherrschten Unternehmen insgesamt zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht.

(2) In Konzernen gemäß Abs. 1 haben die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebssausschuss, Betriebsrat) des herrschenden Unternehmes stammenden Konzernvertretungsmitglieder sowie die Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitglieder ihr Recht zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern unter Wahrung des Mindestanteils gemäß § 15a Abs. 2 auszuüben, sofern dieser nicht bereits gemäß § 86 Abs. 9 erster Satz Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung).

(3) Die Vorbereitung der Entsendung in den Aufsichtsrat sowie die Berechnung der Zahlen der von den aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder einerseits und von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitglieder andererseits in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsendenden Arbeitnehmervertreter hat gemäß § 31c Abs. 4 zu erfolgen, wobei die Reihenfolge, in der die Arbeitnehmervertreter von den aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitgliedern einerseits und von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitgliedern andererseits in den Aufsichtsrat zu entsenden sind, gemäß § 15c Abs. 3 zu bestimmen ist.

(4) Die Entsendung durch die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder einerseits und der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) stammenden Konzernvertretungsmitglieder andererseits hat gemäß § 31c in Verbindung mit § 15d Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.

(5) Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß Abs. 4 erfolgen, sofern die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder sowie die Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) stammenden Konzernvertretungsmitglieder einen entsprechenden einhelligen Beschluss fassen und dabei der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 2 gewahrt bleibt. § 15d Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.“

5. Der bisherige § 32a erhält die Bezeichnung „§ 32b“; der bisherige § 32b erhält die Bezeichnung „§ 32c“nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

§ 32a. (1) Die Bestimmungen des 2a. Abschnittes gelten für jene Unternehmen gemäß § 110 Abs. 7 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. I Nr. 104/2017, die börsenorientiert sind oder in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Gesamtheit der Belegschaft aller Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft insgesamt zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht.

(2) In Unternehmen gemäß Abs. 1 muss unter den in den Aufsichtsrat entsandten Arbeitnehmervertretern jedes der beiden Geschlechter mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein, sofern dieser Mindestanteil nicht bereits gemäß § 86 Abs. 9 erster Satz Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung).

(3) Die Betriebsräte in den Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft haben ihr Recht zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in der Weise auszuüben, dass aus jenen Unternehmen mit dem höchsten Anteil an Arbeitnehmern des jeweils unterepräsentierten Geschlechts Arbeitnehmer dieses Geschlechts zu entsenden sind, soweit dies zur Wahrung des Mindestanteils gemäß Abs. 2 erforderlich ist. Auf das Wahlverfahren ist § 31b Abs. 3 bis 5 anzuwenden, soweit sich diese Bestimmung auf das Wahlverfahren in den beherrschten Unternehmen bezieht.

(4) Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß Abs. 3 erfolgen, sofern die Betriebsräte in den Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft einen entsprechenden einhelligen Beschluss fassen und dabei der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 2 gewahrt bleibt. Im Übrigen gilt auch § 31b Abs. 6 letzter Satz.“

6. Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der 2a. Abschnitt sowie die §§ 21, 31b bis 31d, 32a bis 32c samt Überschriften dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und gelten für Entsendungen (Neuentsendungen) von Arbeitnehmervertretern durch Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Wahl nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt.“

Artikel 2

Änderung der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Betriebsratsfonds-Verordnung 1974), BGBl. Nr. 524/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre.“

2. Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Stöger

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