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BGBl II 304/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

304. Verordnung: Statistik über Vereinbarkeit von Beruf und Familie

304. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Statistik über Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Erstellung der Statistik über Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 545/2014, ABl. Nr. L 163 vom 29.05.2014 S. 10,
  2. 2. der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 99 vom 09.04.2013 S. 11, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014, ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 42 sowie
  3. 3. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2236 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, ABl. Nr. L 337 vom 13.12.2016 S. 6,

im Jahr 2018 nach dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über Vereinbarkeit von Beruf und Familie für das Kalenderjahr 2018 zu erstellen und zu veröffentlichen.

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 2. Es sind folgende Merkmale der 18- bis 64-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:

  1. 1. Bestehen von Betreuungspflichten (Kinder 0-14 Jahre, zu pflegende Angehörige),
  2. 2. Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen,
  3. 3. Gründe für Nichtinanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen,
  4. 4. Auswirkungen der Kinderbetreuungspflichten auf die Erwerbstätigkeit,
  5. 5. Flexible Arbeitszeitregelung zwecks Betreuung,
  6. 6. Möglichkeit, zwecks Betreuung ganze Tage freizunehmen,
  7. 7. Arbeitsbedingtes Haupthindernis für die Vereinbarkeit,
  8. 8. Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung,
  9. 9. Gesamtdauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung,
  10. 10. Inanspruchnahme von Elternkarenz unselbständig erwerbstätiger Eltern,
  11. 11. Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen hilfsbedürftiger Angehöriger.

Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Erhebung der Daten gemäß § 2 ist im Jahr 2018 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen.

Auskunftspflicht

§ 4. (1) Alle 18- bis 64-jährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß § 2 verpflichtet.

(2) Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Veröffentlichung

§ 5. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über Vereinbarkeit von Beruf und Familie bis 31. Dezember 2019 in druckbarer Form und unentgeltlich im Internet unter Beachtung von § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 6. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Geltungszeitraum

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Stöger

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