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BGBl II 298/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

298. Verordnung: 64. Novelle zur KDV 1967

298. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (64. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 102/2017, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2017, wird wie folgt geändert.

1. § 25d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge (Kraftwagen und Anhänger) sind nach dem Muster IX (einzeilige Kennzeichentafel) oder nach dem Muster VII (zweizeilige Kennzeichentafel) der Anlage 5e zu gestalten. Der Zulassungsbesitzer eines historischen Fahrzeuges hat die Möglichkeit, anstelle der Kennzeichentafel nach dem Muster IX oder VII eine Kennzeichentafel nach dem in der Anlage 5e für die jeweilige Fahrzeugart vorgesehenen Muster zu beantragen.“

2. In § 26 Abs. 6 Z 2 lit. b wird angefügt.

  1. „— bei einzeiligen Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge nach dem Muster IX der Anlage 5e drei Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten oder im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei oder vier Zeichen;“

3. Nach § 69 Abs. 35 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge, die nicht den Mustern IX bzw. VII der Anlage 5e entsprechen, bleiben weiter gültig. Zulassungsbesitzer haben aber die Möglichkeit diese gegen Kennzeichentafeln nach dem Muster IX oder VII auszutauschen.“

4. Nach § 70 Abs. 19 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 25d Abs. 5, § 26 Abs. 6 Z 2 und Anlage 5e in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 298/2017 treten mit 1. April 2018 in Kraft.“

5. In der Anlage 5e, Punkt A, werden in der Tabelle der Kennzeichenarten nach der Zeile betreffend „(GKT) zweizeilig“ folgende zwei Zeilen eingefügt:

„Historisches Kennzeichen

(HKT) einzeilig

+

Weiß

Schwarz

+

3***)

IX

(HKT) zweizeilig

+

Weiß

Schwarz

+

3***)

VII“

6. In der Anlage 5e, Punkt A, wird in der Tabelle der Kennzeichenarten folgende Fußnote angefügt:

„***) Anzahl der Vormerkzeichen bei den in den Landeshauptstätten und Wien zugewiesenen Kennzeichen bis zu 4 Zeichen“

7. In der Anlage 5e, Punkt A, wird in der Tabelle der Kennzeichenformate eine Zeile mit dem Muster „IX“ und dem Format „460 x 120 mm“ angefügt.

8. In der Anlage 5e, Punkt A, wird nach dem Muster VIII die Grafik betreffend Muster IX eingefügt:

9. In der Anlage 5e, Punkt C, entfällt der Punkt am Ende der Z 7 und es wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Kennzeichentafeln für historische Kraftwagen und historische Anhänger gemäß § 25d Abs. 5

- Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IX und hintere Tafel nach Muster IX oder VII 24,00 €

- Einzeltafel nach Muster IX oder VII 12,00 €“

Leichtfried

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