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BGBl II 259/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

259. Verordnung: Änderung der Kommunikations-Erhebungs-Verordnung

259. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kommunikations-Erhebungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 90 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2016, wird verordnet:

Die Kommunikations-Erhebungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 365/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Z 3 bis 6 durch die Z 3 bis 7 ersetzt:

  1. „3. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Mietleitungen und Ethernetdiensten,
  2. 4. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen,
  3. 5. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten,
  4. 6. Quartalsstatistiken über die Anzahl von Portiervorgängen,
  5. 7. Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor.“

2. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:

  1. „1. im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1, 5 und 6,
  2. 2. im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2, 4, 5 und 6,
  3. 3. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 3,
  4. 4. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 4 und 5.“

3. In § 2 Abs. 2 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 wird das Zitat „(§ 37 TKG 2003)“ durch das Zitat „(§ 36 TKG 2003)“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „ein Quartal“ durch die Wortfolge „zehn Wochen“ ersetzt.

7. § 7 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Statistiken über öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten, diese haben zu umfassen:
    1. a) Quartalswerte über die Umsätze aus Zugangsleistungen für öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden),
    2. b) Quartalswerte über Umsätze aus Verbindungsentgelten für Gespräche über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden),
    3. c) Quartalswerte über die Anzahl der Anschlüsse, unterschieden nach Anschlussart (POTS, ISDN, Mult-ISDN, Voice-over-Broadband),
    4. d) Quartalswerte über die Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl,
    5. e) Quartalswerte über die Gesprächsminuten am Festnetz-Endkundenmarkt, unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden),
    6. f) Quartalswerte über die Entwicklung der Umsätze aus Originierung, Terminierung und Transit.“

8. § 7 Abs. 2 Z 2 lit. d lautet:

  1. „d) Quartalswerte über die Anzahl der genutzten SIM-Karten, unterschieden nach Tarifart und Prepaid/Postpaid,“

9. § 7 Abs. 2 Z 3 bis 7 lautet:

  1. „3. Statistiken über Mietleitungen, diese haben zu umfassen:
    1. a) Quartalswerte über die Umsätze aus nationalen Endkunden-Mietleitungen und
      -Ethernetdiensten,
    2. b) Quartalswerte über die Anzahl an nationalen Endkunden-Mietleitungen und -Ethernetdiensten, unterschieden nach Datenrate,
    3. c) Quartalswerte über die Umsätze aus nationalen Mietleitungen und Ethernetdiensten auf Vorleistungsebene,
    4. d) Quartalswerte über die Anzahl aus nationalen Mietleitungen und Ethernetdiensten auf Vorleistungsebene, unterschieden nach Datenrate sowie Trunk- und terminierenden Segmenten.
  2. 4. Statistiken über Breitbandzugänge, diese haben zu umfassen:
    1. a) Quartalswerte über die Anzahl an Endkundenbreitbandanschlüssen unterschieden nach Infrastruktur, Bandbreite und Produktgruppe (Privatkunden-/Nichtprivatkundenprodukte),
    2. b) Quartalswerte über das Datenvolumen Up- und Download bei Breitbandanschlüssen im Festnetz,
    3. c) Quartalswerte über Anzahl der am Vorleistungsmarkt angebotenen und zugekauften Breitbandanschlüsse, unterschieden nach Infrastruktur und Bitstream/Resale,
    4. d) Quartalswerte über die Umsätze aus am Vorleistungsmarkt angebotenen und zugekauften Breitbandanschlüssen, unterschieden nach festen und mobilen Anschlüssen sowie Bitstream/Resale.
  3. 5. Statistiken über Bündelprodukte, diese haben zu umfassen:
    1. a) Quartalswerte über die Anzahl an Bündelprodukten unterschieden nach Bündelvariante und Produktgruppe (Privatkunden-/Nichtprivatkundenprodukte),
    2. b) Quartalswerte über die Umsätze aus Bündelprodukten unterschieden nach Bündelvariante und Produktgruppe (Privatkunden-/Nichtprivatkundenprodukte),
    3. c) Quartalswerte über die Anzahl der in Bündeln bezogenen SIM-Karten.
  4. 6. Statistiken über die Anzahl von Portiervorgängen, diese haben Quartalswerte über die Anzahl der Portiervorgänge, unterschieden nach Bereich (geografische Rufnummern, mobile Rufnummern, Diensterufnummern) sowie nach Anzahl Rufnummern und Anzahl Teilnehmer, zu umfassen.
  5. 7. Statistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor, diese haben zu umfassen:
    1. a) Quartalswerte über die Anzahl eigener Mitarbeiter und die Anzahl von Leasingpersonal und freien Mitarbeitern,
    2. b) Jahreswerte über die Höhe der Investitionen in technische Infrastruktur und in Vertrieb und Kundenservice (Call Center, Shops) im Telekommunikationssektor sowie die Höhe der erhaltenen Förderungen für den Ausbau von Infrastruktur.“

10. Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 Z 3 bis 7, § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 7, § 8 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“

11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch die Anlagen 1 bis 7 zu dieser Verordnung ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1: Anlagen 1-7

Leichtfried

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