vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 23/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

23. Verordnung: Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

23. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.

Stöger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)