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BGBl II 233/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

233. Verordnung: Anzeigemodul-Pilotierungsverordnung

233. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Pilotierung der Anzeige elektronischer Zustellungen (Anzeigemodul-Pilotierungsverordnung)

Auf Grund des § 323 Abs. 52 der Bundesabgabenordnung - BAO, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 40/2017, wird verordnet:

§ 1. Es ist eine Pilotierung gemäß § 323 Abs. 52 Bundesabgabenordnung - BAO, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2017, durchzuführen. Als Pilotierungspartner ist die Österreichische Post Aktiengesellschaft heranzuziehen.

§ 2. Ziel der Pilotierung ist die optimale Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des § 48b Abs. 3 BAO, wozu auch die Entwicklung von IT-Lösungen bzw. erforderlichen Schnittstellen und das Eruieren von Anforderungen an die technischen Systeme gehören. Insbesondere sollen auch Erfahrungen in Bezug auf Voraussetzungen für die Akzeptanz gewonnen werden. Erkenntnisse aus der Pilotierung sind laufend auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

§ 3. Die Pilotierung endet spätestens mit 31. Dezember 2020.

§ 4. Die Bundesrechenzentrum-GmbH ist hinsichtlich des Pilotierungsbetriebes Dienstleisterin für den Bundesminister für Finanzen.

§ 5. Als das in § 323 Abs. 52 dritter Satz BAO genannte zusätzliche indirekt personenbezogene Identifikationsmerkmal kann das für den Pilotierungspartner für die Verwendung in seinem privaten Bereich erzeugte verschlüsselte bPK im Sinn des § 15 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017, verwendet werden.

Schelling

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