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BGBl II 191/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

191. Verordnung: Zweite Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2017

191. Zweite Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Leistungsangebote 2017 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Zweite Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2017)

Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 117/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

§ 1. Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 TDBG 2012 hat unter transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.

§ 2. (1) Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß § 39 Abs. 4 TDBG 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in den Anlagen aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.

(2) In den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder (Anlagen „Bund“, „Burgenland“, „Kärnten“, „Niederösterreich“, „Oberösterreich“, „Salzburg“, „Steiermark“, „Tirol“, „Vorarlberg“, „Wien“) sind die Leseberechtigungen den dort aufgelisteten Tätigkeits- und Teilbereichen, soweit es sich nicht um Leistungsangebote mit datenschutzrechtlich sensiblen oder einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliegenden Daten handelt, sonst den betreffenden Leistungsangeboten zugeordnet. In der Anlage „Leistungsangebote“ werden die in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder lediglich durch den Tätigkeits- und Teilbereich festgelegten oder numerisch aufgezählten Leistungsangebote näher bezeichnet. In die Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder sowie in die Anlage „Leistungsangebote“ sind nur solche Leistungsangebote aufzunehmen, die von den definierenden Stellen des Bundes im Sinn des § 21 TDBG 2012 und von den definierenden Stellen der Länder im Sinn des Artikel 4 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, in der Leistungsangebotsdatenbank eingemeldet wurden. Die Auflistung in der Anlage „Leistungsangebote“ dient in Verbindung mit den Angaben in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder der Erfüllung des Überprüfungszwecks abfrageberechtigter Stellen des Bundes und der Länder gemäß § 32 Abs. 5 und 6 TDBG 2012.

(3) Die Anlage „Einheitliche Kategorien“ und die Anlage „Eigene Kategorien“ bezeichnen die in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder sowie in der Anlage „Leistungsangebote“ als Abkürzungen verwendeten einheitlichen Kategorien gemäß § 22 Abs. 2 TDBG 2012 und eigenen Kategorien gemäß § 22 Abs. 1 TDBG 2012.

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2017, BGBl II Nr. 67/2017, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Anlage 10

Anlage 10 

Anlage 11

Anlage 11 

Anlage 12

Anlage 12 

Anlage 13

Anlage 13 

Schelling

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