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BGBl II 187/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

187. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

187. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 geändert wird

Auf Grund der §§ 106 und 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2016, wird verordnet:

Die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 254/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 200/2014, wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederungsüberschrift „1. Abschnitt Luftverkehrsbetreiberzeugnis“ wird durch folgende Gliederungsüberschrift ersetzt:

„1. Abschnitt

Luftverkehrsunternehmen“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieser Abschnitt regelt allgemeine flugbetriebliche Anforderungen sowie flugbetriebliche und technische Grundlagen als Voraussetzung für die Erteilung und Aufrechterhaltung folgender Genehmigungen:

  1. 1. Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. 2. Beförderungsbewilligung für Flugzeuge und Hubschrauber gemäß § 102 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG).

    Im Hinblick auf die in Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind die Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate - AOC) gemäß Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „(EG) Nr. 2042/2003 vom 20. November 2003“ durch die Wortfolge „(EU) Nr. 1321/2014“, die Wortfolge „315 vom 28.11.2003, S. 1“ durch die Wortfolge „362 vom 17.12.2014 S. 1“ sowie die Wortfolge „2005 (ZLLV 2005), BGBl. II Nr. 424/2005“ durch die Wortfolge „2010 (ZLLV 2010), BGBl. II Nr. 143/2010“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „die EU-OPS bzw. die JAR-OPS“ durch die Wortfolge „die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1 in der geltenden Fassung,“ sowie das Wort „vorsehen“ durch das Wort „vorsieht“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 3 entfällt.

6. § 10 samt Überschrift lautet:

„Vermietung von Luftfahrzeugen zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes

§ 10. Die Überlassung oder Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde. Die Bewilligung ist bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Vor der Wiederverwendung des Luftfahrzeuges im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftverkehrsunternehmens ist eine Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 auszustellen oder - sofern dies ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist - die Flugklarheit der in Frage kommenden Luftfahrzeuge nach einem im Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) festgelegten Verfahren festzustellen.“

7. § 17 lautet:

§ 17. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sowie der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

8. In § 18 entfällt die Wortfolge „gemäß § 9 sowie“.

9. § 19 samt Überschrift entfällt.

10. Dem § 20a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Unbeschadet der Anwendbarkeit der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen haben die diesen Bestimmungen unterliegenden Luftfahrtunternehmen § 5 Abs. 4, § 7, § 10, § 12, § 14 Abs. 10, § 16 und § 18 des 1. Abschnittes dieser Verordnung weiterhin anzuwenden.“

11. Die Überschrift des § 20c „Unionsrechtliche Bestimmungen“ wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den nicht gewerblichen Luftverkehrsbetrieb“

12. In § 20c Abs. 1 wird die Wortfolge „Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen“ durch die Wortfolge „Flugzeugen und Hubschraubern“ ersetzt.

13. In § 20c Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen und Ballonen“ durch die Wortfolge „Flugzeugen und Hubschraubern“ ersetzt.

14. Dem § 20d wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den spezialisierten Flugbetrieb und Rundflüge“

15. § 20d Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit Bestimmungen über

  1. 1. den spezialisierten Flugbetrieb (SPO) mit Flugzeugen oder Hubschraubern sowie
  2. 2. den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet,

    in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014, ABl. Nr. L 123 vom 24.04.2014 S. 1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes festgelegt ist, ab dem 21. April 2017 anzuwenden.“

16. § 20d Abs. 2 Einleitungssatz und Z 1 lautet:

„(2) Gemäß Art. 10 Abs. 4 und 5 (a) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 wird festgelegt:

  1. 1. Erklärungen im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 sind ab dem 21. Oktober 2016 bis längstens 21. April 2017 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014, sowie Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, sind ab dem 21. August 2016 bis längstens 21. Oktober 2016 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Die Austro Control GmbH hat ab Einlangen dieser Erklärungen bzw. Anträge sämtliche mit dem spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern bzw. dem gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 anzuwenden;“

17. Nach § 20d wird folgender § 20e samt Überschrift eingefügt:

„Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen

§ 20e. (1) Soweit Bestimmungen über den

  1. 1. gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT),
  2. 2. den nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb sowie
  3. 3. den spezialisierten Flugbetrieb (SPO)

    jeweils mit Ballonen oder Segelflugzeugen in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199, ABl. Nr. L 198 vom 23.7.2016 S. 13, festgelegt sind, sind diese, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes festgelegt ist, für Ballone ab dem 8. April 2018 und für Segelflugzeuge ab dem 8. April 2019 anzuwenden.

(2) Gemäß Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 (b) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1199 wird festgelegt:

  1. 1. Erklärungen im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen sind für Ballone ab dem 8. Oktober 2017 bis längstens 8. April 2018 und für Segelflugzeuge ab dem 8. Oktober 2018 bis längstens 8. April 2019 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen und Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen sowie Anträge auf Sondergenehmigungen gemäß Anhang V (Teil-SPA) mit Ballonen oder Segelflugzeugen sind für Ballone ab dem 8. August 2017 bis längstens 8. Oktober 2017 und für Segelflugzeuge ab dem 8. August 2018 bis längstens 8. Oktober 2018 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Die Austro Control GmbH hat ab Einlangen dieser Anträge bzw. Erklärungen sämtliche mit dem gewerblichen Luftverkehrsbetrieb bzw. dem spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 anzuwenden;
  2. 2. Die Austro Control GmbH kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Z 1 genannten Zeitraum bzw. vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anwendbar ist. Anträge auf Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen sowie Erklärungen oder Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetreib mit Ballonen oder Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der Austro Control GmbH eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung einer Erklärung oder der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 anzuwenden.“

18. Nach § 20e werden folgende §§ 20f und 20g samt Überschriften angefügt:

„Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von SPO-Betreibern

§ 20f. (1) Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen durchführen, gelten folgende Vorschriften für die Flug-, Dienst- und Ruhezeiten:

  1. 1. Teilabschnitt Q des Anhanges III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von OPS 1.1105 Punkt 4, OPS 1.1110 Punkt 2 und OPS 1.1125,
  2. 2. als ergänzende und durchführende Bestimmungen die Punkte 3, 5, 6 und 7 des Anhanges 1 und
  3. 3. die vom Betreiber in seinem Betriebshandbuch (OM) festzulegende Reserveregelung (Abs. 3).

(2) Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 1 haben nach sieben aufeinanderfolgenden Tagen Dienstzeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.

(3) Reserve ist ein Zeitraum, in dem sich das fliegende Personal dem Betreiber zur Verfügung halten muss, um für eine Flugdienstzeit oder einen sonstigen Dienst eingesetzt zu werden. Der Betreiber hat in seinem Betriebshandbuch die Höchstdauer und die Anzahl von aufeinander folgenden Reservetagen sowie den Zeitraum der Benachrichtigung, der es dem fliegenden Personal erlaubt, den Flug anzutreten (notification time), festzulegen. Bei der Einteilung der Reservezeiten hat der Betreiber in jedem Fall die Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit (Abs. 2) zu berücksichtigen.

(4) Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Hubschraubern durchführen, gelten die im Anhang 2 geregelten Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.

Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von NCC-Betreibern

§ 20g. (1) Für das fliegende Personal von Betreibern, die nicht gewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge oder Hubschrauber, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit diesen Luftfahrzeugen, durchführen, darf die Blockzeit 900 Stunden pro Kalenderjahr und die Arbeitszeit 2000 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Jahresarbeitszeit ist möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(2) Das in Abs. 1 genannte fliegende Personal hat im Voraus bekanntzugebende arbeitsfreie Tage im folgenden Ausmaß zu erhalten:

  1. 1. mindestens 7 Ortstage pro Kalendermonat (diese können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten miteinschließen) und
  2. 2. mindestens 96 Ortstage pro Kalenderjahr (diese können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten miteinschließen).“

19. Nach § 20g wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:

„3. Abschnitt

Betriebliche Hinweise

Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweise

§ 20h. Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen (§§ 20a bis 20e) erforderlichen allgemeinen Hinweise sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen.“

20. Nach § 20h wird die Gliederungsbezeichnung „3. Abschnitt“ durch die Gliederungsbezeichnung „4. Abschnitt“ ersetzt.

21. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Gliederungsüberschrift zum 1. Abschnitt, § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 10 samt Überschrift, § 17, § 18, § 20a Abs. 3, § 20c samt Überschrift, § 20d samt Überschrift, § 20e samt Überschrift, § 20f samt Überschrift, § 20g samt Überschrift, der 3. Abschnitt und die Gliederungsbezeichnung 4. Abschnitt, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2017 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 3 Abs. 3 und § 19 samt Überschrift außer Kraft.“

Leichtfried

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