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BGBl II 135/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

135. Verordnung: Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

135. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechnik (Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung)

Aufgrund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015 wird verordnet:

Lehrberuf Sonnenschutztechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Sonnenschutztechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sonnenschutztechniker oder Sonnenschutztechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sonnenschutztechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Auswählen von Sonnenschutzanlagen (wie zB Rollläden, Rollladen-Fensterkombinationen, Innen- und Außenjalousien, Markisen, Wintergarten-Gegenzuganlagen, textile Innen- und Außenrollos, Sonnensegel, Verdunkelungsanlagen, Plissees, Vertikaljalousien usw.) und Insektenschutzanlagen samt Unterkonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Kundenwunsch, Abmessungen und baulichen Gegebenheiten,
  2. 2. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Sonnenschutzanlagen (zB Kalkulieren des Materialbedarfs, Erstellen von Stücklisten und Schnittmaßen) sowie Kalkulieren von Sonnenschutzanlagen und Mitarbeiten bei der Organisation und Abwicklung von Projekten,
  3. 3. Zusammenbauen von Sonnenschutzanlagen unter Anwendung manueller und maschineller Be-und Verarbeitungsverfahren,
  4. 4. Montieren und Inbetriebnehmen von Sonnenschutzanlagen samt sonnenschutztechnischer Steuerungs- und Automatisierungssystemen unter Berücksichtigung der Montageuntergründe und Gebäudebauweisen sowie Durchführen von Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion),
  5. 5. Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Sonnenschutzanlagen sowie Prüfen, Instandsetzen und Warten von Sonnenschutzanlagen,
  6. 6. Beraten, Übergeben der Sonnenschutzanlage und Einschulen der Kunden und Kundinnen (zB zu Behandlung und Pflege der Sonnenschutzanlagen),
  7. 7. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen. Hinsichtlich der Berufsbildposition 7 ist insbesondere die Anwendung der Schutzbestimmung gemäß § 7 Z 1 KJBG-VO sicherzustellen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

-

-

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

-

-

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebs

-

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeits-vorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

-

7.

Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (zB Sicherheitsgeschirr) (vgl. § 3 Abs. 2)

8.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte

9.

Kenntnis der Werkstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

10.

Kenntnis der berufsspezifischen Normen und Richtlinien

11.

-

-

Bewerten der branchenüblichen Werkstoffe in Bezug auf technische Kennwerte (zB Reflexion, Zugfestigkeit, Reißfestigkeit, Wasserdurchlässigkeit, UV-Schutzfaktor, g-Wert, fc-Wert, Openess-Faktor usw.)

12.

Grundkenntnisse des Oberflächenschutzes und der Oberflächenveredelung

Kenntnis der fachgerechten Behandlung und Pflege von oberflächenveredelten Werkstoffen

13.

Grundkenntnisse der unterschiedlichen Bauweisen von Gebäuden und deren Abschlüsse (Aufbau, Funktion usw.)

Grundkenntnisse der Baumaterialien und der Bauphysik

Kenntnis der unterschiedlichen Bauweisen von Gebäuden und deren Abschlüsse (Aufbau, Funktion usw.)

14.

Grundkenntnisse des Aufbaus, der Funktion sowie der Arten und Anwendungsmöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen (wie zB Rollläden, Rollladen-Fensterkombinationen, Innen- und Außenjalousien, Markisen, Wintergarten-Gegenzuganlagen, textile Innen- und Außenrollos, Sonnensegel, Verdunkelungsanlagen, Plissees, Vertikaljalousien usw.)

Kenntnis des Aufbaus, der Funktion sowie der Arten und Anwendungsmöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen (Rollläden, Rollladen-Fensterkombinationen, Innen- und Außenjalousien, Markisen, Wintergarten-Gegenzuganlagen, textile Innen- und Außenrollos, Sonnensegel, Verdunkelungsanlagen, Plissees, Vertikaljalousien usw.)

15.

-

Grundkenntnisse des Aufbaus, der Funktion sowie der Arten und Anwendungsmöglichkeiten von Insektenschutzanlagen

Kenntnis des Aufbaus, der Funktion sowie der Arten und Anwendungsmöglichkeiten von Insektenschutzanlagen

16.

Grundkenntnisse der Herstellungsverfahren für Sonnen- und Insektenschutzanlagen

-

-

17.

Grundkenntnisse der Farbenlehre, Farbordnungssysteme und Farbpsychologie

18.

Kenntnis der berufsspezifischen Elektrotechnik und Elektronik

19.

-

Kenntnis der berufsspezifischen Wärmelehre, Lichttechnik und Schalltechnik sowie der Aerodynamik (Windbelastungen)

20.

-

Kenntnis der elektrischen Antriebe von Sonnenschutzanlagen und deren Montagemöglichkeiten

21.

-

-

Kenntnis der Funktion, Möglichkeiten und Anwendungsbereiche von Automatisierungssystemen (drahtgebunden, drahtlos) in der Sonnenschutztechnik

22.

Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen und Skizzen

Lesen von technischen Unterlagen wie zB von Zeichnungen, Skizzen, Montageplänen, Installationsplänen, Schaltplänen, Bauplänen usw. sowie Anfertigen von einschlägigen Zeichnungen und Skizzen

23.

-

-

Grundkenntnisse des rechnergestützten Zeichnens und des Umgangs mit digitalen Medien

24.

Messen von mechanischen und elektrischen Größen unter Anwendung von Messgeräten sowie Beurteilen und Einschätzen der Messwerte

25.

Einfaches manuelles Bearbeiten von Werkstoffen (Messen, Anreißen, Biegen und Richten, Bohren, Sägen, Feilen, Schleifen, Schärfen, Gewindeschneiden von Hand)

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen

26.

Herstellen von unlösbaren und lösbaren Verbindungen (Schrauben, Nieten, Stiften, Klemm-, Klebe- und Steckverbindungen)

-

27.

Kenntnis der textilen Gewebearten

-

-

-

28.

Einfaches Bearbeiten von textilen Geweben (zB Schneiden, Stanzen)

Bearbeiten von textilen Geweben (zB Nähen, Kleben) sowie Behandeln und Pflegen

29.

Zurichten, Formen, Verlegen und Anschließen von elektrischen Leitungen im berufsspezifischen Anwendungsbereich

Dimensionieren von elektrischen Leitungen im berufsspezifischen Anwendungsbereich

30.

Zusammenbau von einfachen Sonnenschutzanlagen

Zusammenbau von Sonnenschutzanlagen

31.

Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen

Einrichten und Absichern von Baustellen

32.

Mitarbeiten beim Aufstellen der erforderlichen Gerüste, Leitern, Aufstiegshilfen, Arbeitsbühnen und Schutzgerüste für den Eigenbedarf

Aufstellen der erforderlichen Gerüste, Leitern, Aufstiegshilfen, Arbeitsbühnen und Schutzgerüste für den Eigenbedarf

33.

Grundkenntnisse der Statik und der Befestigungstechniken

Kenntnis der Befestigungstechniken und der Montagemöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen unter Berücksichtigung der Montageuntergründe und Gebäudebauweisen

Kenntnis der Auswirkungen von Materialpaarungen

34.

Mitarbeiten beim Montieren und Inbetriebnehmen von Sonnenschutzanlagen

Montieren und Inbetriebnehmen von Sonnenschutzanlagen

35.

Mitarbeiten beim Anschließen und Inbetriebnehmen von sonnenschutztechnischen Steuerungs- und Automatisierungssystemen

Anschließen und Inbetriebnehmen von sonnenschutztechnischen Steuerungs- und Automatisierungssystemen

36.

Mitarbeiten beim Durchführen von Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion)

Durchführen von Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion)

37.

-

Mitarbeiten beim Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Sonnenschutzanlagen

Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Sonnenschutzanlagen

38.

-

Mitarbeiten beim Prüfen, Instandsetzen und Warten von Sonnenschutzanlagen

Prüfen, Instandsetzen und Warten von Sonnenschutzanlagen

39.

-

Aufnehmen von Naturmaßen

Auswählen von Sonnenschutzanlagen (wie zB Rollläden, Rollladen-Fensterkombinationen, Innen- und Außenjalousien, Markisen, Wintergarten-Gegenzuganlagen, textile Innen- und Außenrollos, Sonnensegel, Verdunkelungsanlagen, Plissees, Vertikaljalousien usw.) und Insektenschutzanlagen samt Unterkonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Kundenwunsch, Abmessungen und baulichen Gegebenheiten

40.

-

-

Mitwirken bei Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Sonnenschutzanlagen (zB Kalkulieren des Materialbedarfs, Erstellen von Stücklisten und Schnittmaßen)

Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Sonnenschutzanlagen (zB Kalkulieren des Materialbedarfs, Erstellen von Stücklisten und Schnittmaßen)

41.

-

-

-

Kalkulieren von Sonnenschutzanlagen

42.

-

-

Kenntnis und Anwendung des Projektmanagements und der Projektabwicklung

Mitarbeiten bei der Organisation und Abwicklung von Projekten

43.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

Beraten von Kunden/innen (zB über die Auswahl oder die Behandlung und Pflege von Sonnenschutzanlagen) unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

44.

-

-

Mitarbeit beim Übergeben der Sonnenschutzanlage und Einschulen des/der Kunden/in

Übergeben der Sonnenschutzanlage und Einschulen des/der Kunden/in

45.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

46.

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

47.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und der Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

48.

-

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

-

49.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

50.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

51.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

52.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

53.

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Sonnenschutztechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Sonnenschutztechnik

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Arten und Anwendungsmöglichkeiten sowie Pflege von Sonnenschutzanlagen,
  2. 2. Werkstoffkunde und Bearbeitungsverfahren,
  3. 3. Herstellungstechniken und Inbetriebnahme von Sonnenschutzanlagen,
  4. 4. elektrische Antriebe und Steuerungsmöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen,
  5. 5. Bauphysik und facheinschlägige Kenngrößen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Berechnungen aus der Mechanik,
  2. 2. Berechnungen aus der Bauphysik und der Wärmelehre,
  3. 3. Berechnungen aus der Elektrotechnik.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. 1. Anfertigen von einschlägigen Skizzen (zB Fassadenschnitt, Fensterschnitt, Einbausituation),
  2. 2. Anfertigen einer einfachen technischen Zeichnung,
  3. 3. Aufnahme eines einfachen Schaltplanes und Stromlaufplanes (Handskizze).

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung hat nach Vorgabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben, unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, zu umfassen:

  1. 1. Eine sonnenschutztechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. a) Maßabnahme,
    2. b) Arbeitsvorbereitung,
    3. c) Zusammenbau einer Sonnenschutzanlage,
    4. d) Montieren und Inbetriebnehmen einer Sonnenschutzanlage,
    5. e) Einschulung und Übergabe an den/die Kunden/in.
  2. 2. Eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. a) Einbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen eines elektrischen Antriebes,
    2. b) elektrisches Verbinden von Antrieben und Steuerungen,
    3. c) Inbetriebnehmen und Prüfen von Steuerungen,
    4. d) Einschulung und Übergabe an den/die Kunden/in.

(2) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Hierbei sind der sonnenschutztechnischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von vier Arbeitsstunden und der elektrotechnischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von drei Arbeitsstunden zu Grunde zu legen.

(4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. Maßabnahme unter Berücksichtigung der Einbausituation und Montagemöglichkeit,
  3. 3. richtiger und maßgenauer Zusammenbau nach vorgegebenen Richtlinien,
  4. 4. Montage und Funktionsfähigkeit,
  5. 5. Herstellen der elektrischen Verbindungen und der Steuerungen,
  6. 6. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte,
  7. 7. kundengerechtes Verhalten.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Demonstrationsobjekte, Produktmuster, Werkzeuge, Bauteile, Montageanleitungen und Bedienungsanleitungen oder Anschlusspläne heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Sonnenschutztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 2 (elektrotechnische Prüfarbeit) und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sonnenschutztechnik, BGBl. II Nr. 151/2006, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Sonnenschutztechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sonnenschutztechnik zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Sonnenschutztechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Mitterlehner

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