131. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fertigteilhausbau (Fertigteilhausbau-Ausbildungs-ordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:
Lehrberuf Fertigteilhausbau
§ 1. (1) Der Lehrberuf Fertigteilhausbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigteilhausbauer oder Fertigteilhausbauerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fertigteilhausbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Lagern, Pflegen und Auswählen von Werkstoffen und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 2. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz, Kunststoffe, Metalle) und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen sowie Durchführen von Oberflächenbehandlungen,
- 3. manuelles und maschinelles Herstellen (mittels Fertigungsanlagen) von Bauelementen (zB Wand-, Decken, Boden- und Dachelemente),
- 4. Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Brand- und Schallschutz sowie von Abdichtungsmaterialien,
- 5. Herstellen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden,
- 6. Zusammenbauen und Montieren der vorgefertigten Bauelemente sowie Herstellen von Unterkonstruktionen, Verlegen und Verarbeiten von Leichtbauplatten sowie Herstellen der Anschluss- und Bewegungsfugen,
- 7. Einbauen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,
- 8. Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,
- 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fertigteilhausbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen. Hinsichtlich der Berufsbildposition 6 ist insbesondere die Anwendung der Schutzbestimmung gemäß § 7 Z 1 KJBG-VO sicherzustellen.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
---|---|---|---|
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | - | - |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | - | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebs | |
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) | ||
4.1 | Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | ||
4.2 | Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. | ||
4.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | ||
4.4 | Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | ||
4.5 | Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | ||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | ||
5. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | ||
6. | Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA (zB Sicherheitsgeschirr) sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (vgl. § 3 Abs. 2) | ||
7. | Kenntnis über Werkstoffe (zB Holz, Kunststoffe, Metalle) und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten | ||
8. | Kenntnis über die Lagerung Pflege und Auswahl von Werkstoffen und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen sowie über die schädlichen Einflüsse auf diese und deren Abwehr | Mitwirken beim Lagern, Pflegen und Auswählen von Werkstoffen und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen | Lagern, Pflegen und Auswählen von Werkstoffen und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen |
9. | - | Kenntnis über den Holzschutz, die Holztrocknung und Holzfeuchtemessung | |
10. | Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen und Plänen | ||
11. | Anfertigen von Skizzen und einfachen Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme | ||
12. | - | Kenntnis der einschlägigen Normen, Vorschriften und Qualitätsstandards | |
13. | Handhaben, Warten, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung der Schutzausrüstung | ||
14. | Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz, Kunststoffe, Metalle) und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen wie zB Messen, Anreißen, Hobeln, Trennen, Aufreißen, Bohren, Schleifen, Feilen usw. | ||
15. | Manuelles und maschinelles Herstellen von Verbindungen aus Holz, Kunststoffen und Metallen sowie anderen Bau- und Bauhilfsstoffen | ||
16. | Grundkenntnisse über Oberflächenbehandlungsverfahren | Durchführen von berufsspezifischen Oberflächenbehandlungen | |
17. | Kenntnis über Verbindungsmittel und Beschläge | Verarbeiten von Verbindungsmitteln und Beschlägen | |
18. | Kenntnis der Anwendung von Befestigungs- und Montagehilfsmittel wie Dübel, Verankerungen, Abstandhalter, Stahlblechverbindungsmittel usw. | - | |
19. | Berufsspezifische Kenntnis der Haustechnik (zB Heizung, Sanitär, Klima, Elektrik) | ||
20. | Grundkenntnisse über den Umgang mit elektrischem Strom unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften | - | |
21. | Grundkenntnisse der Bauökologie und der Bauphysik inklusive Statik | Kenntnis des Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Brand- und Schallschutzes inklusive An- und Abschlüssen | |
22. | Kenntnis der gängigen Konstruktionen im Fertigteilhausbau wie zB Holz (Holzrahmen-, Holzfachwerk-, Massivholzkonstruktion), Ziegelelementbauweise oder Wohnbetonkonstruktion sowie der dazu notwendigen Bauelemente und Bauteile | ||
23. | Kenntnis der Herstellung von Wandelementen, Decken, Boden- und Dachelementen (inklusive Verrohrungen für die Haustechnik) samt der dazu benötigten Arbeitsabläufe | - | |
24. | Mitarbeiten beim manuellen Herstellen von Bauelementen (zB Wandelementen, Decken, Boden- und Dachelementen) | Manuelles Herstellen von Bauelementen (zB Wandelementen, Decken, Boden- und Dachelementen) | |
25. | - | Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Brand- und Schallschutz sowie von Abdichtungsmaterialien | |
26. | Grundkenntnisse des Aufbaus, der Funktion und der Bedienung der betriebsspezifischen Fertigungsanlagen für Bauelemente (zB Wandelemente, Decken, Boden- und Dachelemente) | Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und der Bedienung der betriebsspezifischen Fertigungsanlagen für Bauelemente (zB Wandelemente, Decken, Boden- und Dachelemente) | |
27. | Mitarbeiten beim Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren der betriebsspezifischen Fertigungsanlagen für Bauelemente (zB Wandelemente, Decken, Boden- und Dachelemente) | Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren der betriebsspezifischen Fertigungsanlagen für Bauelemente (zB Wandelemente, Decken, Boden- und Dachelemente) | |
28. | Mitarbeiten beim Bedienen und Überwachen der Arbeitsabläufe von betriebsspezifischen Fertigungsanlagen für Bauelemente (zB Wandelemente, Decken, Boden- und Dachelemente) sowie beim Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess | Bedienen und Überwachen der Arbeitsabläufe von betriebsspezifischen Fertigungsanlagen für Bauelemente (zB Wandelemente, Decken, Boden- und Dachelemente) sowie Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess | |
29. | Kenntnis der gängigen Konstruktionen im Innenausbau wie Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden | ||
30. | - | Mitarbeiten beim Herstellen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden | Herstellen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden |
31. | Kenntnis der Bedienung der Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) sowie über deren Wartung und Instandhaltung unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren | ||
32. | Grundkenntnisse der Verladung und des Transports von vorgefertigten Bauelementen und Bauteilen | Mitarbeiten beim Verladen und Transportieren von vorgefertigten Bauelementen und Bauteilen | |
33. | Mitarbeit beim Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen | Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen | |
34. | Kenntnis über den Ablauf und die Zusammenarbeit der einzelnen Handwerke auf der Baustelle | ||
35. | Messen mit einfachen Messgeräten | Messen mit Spezialgeräten (zB Laser und Nivelliergeräte) | |
36. | Kenntnis über den Zusammenbau und die Montage der vorgefertigten Bauelemente unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften | ||
37. | - | Mitarbeiten beim Zusammenbauen und Montieren der vorgefertigten Bauelemente | Zusammenbauen und Montieren der vorgefertigten Bauelemente |
38. | Grundkenntnisse des Herstellens von Mörtel- und Betonmischungen | Kenntnis des Herstellens von einfachen Wänden und von einfachem Mauerwerk aus verschiedenen Baustoffen | |
39. | Kenntnis der Anwendung von Leichtbauplatten wie Herstellen von Unterkonstruktionen, Verlegen und Verarbeiten von Leichtbauplatten sowie Herstellen der Anschluss- und Bewegungsfugen | - | |
40. | - | Herstellen von Unterkonstruktionen, Verlegen und Verarbeiten von Leichtbauplatten sowie Herstellen der Anschluss- und Bewegungsfugen | |
41. | Kenntnis des Einbaus von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden | - | |
42. | - | Einbauen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden | |
43. | - | Mitwirken beim Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln | Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln |
44. | - | - | Mitwirken beim Beraten von Kunden/innen im Bereich Fertigteilhausbau |
45. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | - | |
46. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | ||
47. | Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen | ||
48. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | ||
49. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energie- und Ressourceneinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Wiederverwendung, Recycling sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||
50. | Kenntnis der Unfallgefahren, insbesondere über Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | ||
51. | Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG |
§ 4. (1) Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 31) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fertighaustechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
Fertighaustechnik
§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,
- 2. Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsverfahren und -techniken,
- 3. Fertigteilhausbau und Innenausbau,
- 4. Bauphysik (Schall-, Wärme- und Feuchtigkeitsschutz).
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 8. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Volums- und Gewichtsberechnung,
- 3. Prozentrechnung,
- 4. Materialbedarfsrechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat das Vervollständigen einer vorgegebenen Werkzeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angaben der Prüfungskommission zu umfassen, wobei nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- 1. Anreißen von Holzverbindungen am Werkstück,
- 2. Herstellen von Holzverbindungen,
- 3. Behandeln von Oberflächen,
- 4. Zusammenbauen von vorgefertigten Einzelteilen nach Plan.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßgenauigkeit,
- 2. plangetreue Ausführung,
- 3. richtiger Zusammenbau.
Fachgespräch
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen betrieblichen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei sind einschlägige Schautafeln, Materialien, Werkzeuge und Demonstrationsobjekte heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen, über Unfallverhütung und Brandschutz sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker, Holztechnik - Hauptmodul Bauelementeproduktion, Holztechnik - Hauptmodul Holzleimprodukte, Holztechnik - Hauptmodul Sägetechnik, Zimmerer, Zimmerei oder Zimmereitechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 11 und 12 sinngemäß.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Fertigteilhausbau, BGBl. II Nr. 331/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Fertigteilhausbau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fertigteilhausbau zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fertigteilhausbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Mitterlehner
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