vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 113/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

113. Verordnung: 7. BIFIE-Erhebungsverordnung

113. Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen durch das BIFIE (7. BIFIE-Erhebungsverordnung)

Auf Grund des Art. 1 § 6 Abs. 2 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015, wird verordnet:

Testungen

§ 1. (1) Im Mai 2017 findet an den 8. Schulstufen von zirka 1400 Schulen der Sekundarstufe I (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „Mathematik“ statt.

(2) Im April 2017 findet an 252 Schulen der Sekundarstufe I (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Englisch“ statt.

(3) In den Monaten April und Mai 2017 findet an 43 Schulen der Sekundarstufe I und II (bundesweit) mit Schülerinnen und Schülern des Geburtsjahrganges 2001 ein Feldtest zur OECD-Studie (Organisation for Economic Cooperation and Development) PISA 2018 (Programme for International Student Assessment 2018) statt.

Erhebungen anlässlich der Testungen

§ 2. (1) Anlässlich der in § 1 genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Es dürfen keine sensiblen Daten gemäß § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, erhoben werden.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem sowie für die nationale Bildungsberichterstattung.

Auftraggeber, Datensicherheit

§ 3. (1) Mit der Durchführung der Testungen gemäß § 1 und der Erhebungen gemäß § 2 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.

(2) Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (§ 1) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß § 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit 31. Dezember 2020 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen

§ 4. Die Mitwirkung an den in § 2 genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an den Testungen gemäß § 1 teilnehmen, verpflichtend.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Hammerschmid

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)