109. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Abschnitt Matzleinsdorf-Pöchlarn der A 1 West Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn I)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 86,05 und km 89,89 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 1 West Autobahn festgelegt.
§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Leichtfried
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