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BGBl II 105/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

105. Verordnung: Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

105. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Einschlägige Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(2) Eine Berufspraxis kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.

(3) Einschlägigkeit liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist.

(4) Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind.

(5) Anrechenbare Berufspraxiszeiten im Sinne dieser Verordnung sind Zeiten, die zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen.

Anrechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Berufspraxis

§ 2. (1) Die durch Verordnung gemäß § 38 Abs. 6 VBG vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind als Vordienstzeiten anzurechnen.

(2) Für die die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd gemäß § 38 Abs. 7 VBG erfüllenden Lehrpersonen sind die nach der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, als Ernennungserfordernis vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.

Anrechnung von Zeiten einer zusätzlichen Berufspraxis für die Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen und in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger)

§ 3. (1) Über die gemäß § 2 anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus sind weitere die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten soweit anzurechnen, als diese in Verbindung mit den gemäß § 2 anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten.

(2) Als gemäß Abs. 1 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:

  1. 1. für die Verwendung in den Unterrichtsgegenständen der Natur- und Formalwissenschaften zB:
    1. a) angewandte Chemie eine einschlägige Tätigkeit in einem chemischen oder pharmazeutischen Unternehmen;
    2. b) angewandte Physik eine einschlägige Tätigkeit in einem technischen Unternehmen;
    3. b) angewandte Biologie und Ökologie eine einschlägige Tätigkeit zB in einem Unternehmen der Landwirtschaft und der Umwelt, wie zB Umweltanalytik und Umweltberatung;
    4. c) angewandte Mathematik einschlägige Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik oder im Versicherungs- und Bankenwesen, in der Statistik, im Controlling;
    5. d) angewandte Informatik eine Tätigkeit in der Informatikbranche.
  2. 2. für die Verwendung in fachlich-theoretischen oder fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches zB:
    1. a) Landtechnik eine einschlägige Tätigkeit im Bereich der Forschung, der Entwicklung, des Baus oder der Wartung von Landmaschinen oder der Elektrotechnik;
    2. b) Lebensmittel- und Biotechnologie eine einschlägige Tätigkeit im Bereich Biotechnologie, Lebensmitteltechnologie, der Anlagen- und Verfahrenstechnik insbesondere in der Lebensmittelbranche;
    3. c) in den Fachbereichen zB Landwirtschaft, Wein- und Obstbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Gartenbau, Forstwirtschaft, Ernährung, Umwelt- und Ressourcenmanagement jeweils eine dem Unterrichtsgegenstand entsprechende einschlägige Tätigkeit insbesondere in den Bereichen der Forschung- und Entwicklung, Produktion oder Betreuung und Beratung in branchentypischen Unternehmen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Institutionen.
  3. 3. für die Verwendung in den Unterrichtsgegenständen der Wirtschafts- und Unternehmensführung, Personale Kompetenzen zB eine einschlägige Tätigkeit in der Steuerberatung, Wirtschaftstreuhandschaft und Unternehmensberatung oder eine einschlägige sonstige betriebswirtschafliche Tätigkeit, einschließlich des Qualitätsmanagements in einem Unternehmen.

(3) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen nach abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 bzw. § 235 BDG 1979 (§ 38 Abs. 3 VBG) sind über die gemäß § 2 anzurechnende Berufspraxiszeiten hinausgehende und die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten im Ausmaß bis zu weiteren sechs Jahren als Vordienstzeiten anzurechnen.

(4) Als gemäß Abs. 3 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:

  1. 1. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Deutsch: Tätigkeit als Lektor bzw. Lektorin bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
  2. 2. Verwendung im Fremdsprachenunterricht: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in oder Tätigkeit in der Reiseleitung oder Fremdenführung oder in Arbeitsfeldern (insbesondere in Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung der entsprechenden Fremdsprache als Arbeitssprache;
  3. 3. Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie und Umweltkunde oder Chemie: Tätigkeiten in der einschlägigen Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik und Umweltberatung;
  4. 4. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Mathematik: einschlägige Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik oder im Versicherungs- und Bankenwesen;
  5. 5. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Tätigkeiten als Trainer/in;
  6. 6. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: einschlägige Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Pastoral oder im seelsorgerlichen oder gemeindepädagogischen Dienst der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft;
  7. 7. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geschichte, Politische Bildung eine einschlägige Tätigkeit in einem Archiv oder Museum;
  8. 8. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geografie und Wirtschaftskunde: einschlägige Tätigkeit in der Raumplanung oder Meteorologie.

Anrechnung von Berufspraxiszeiten für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Allgemeinbildung (§ 38 Abs. 2 und 7 VBG)

§ 4. (1) Für Lehrpersonen sind mit dem Fach des abgeschlossenen Lehramtsstudiums inhaltlich in engem Zusammenhang stehende einschlägige Berufspraxiszeiten bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.

(2) Als einschlägige Berufspraxiszeiten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die in § 3 Abs. 4 genannten sowie die im Folgenden angeführten Zeiten:

  1. 1. für im Unterrichtsgegenstand Informatik ausgebildete Lehrpersonen: eine Tätigkeit in der Informatikbranche, beispielsweise in der Systementwicklung oder in der Netzwerkbetreuung;
  2. 2. für im Fremdsprachenunterricht ausgebildete Lehrpersonen: eine vor allem auf Kommunikation in der lebenden Fremdsprache, für die das Lehramt erlangt worden ist, angelegte berufliche Tätigkeit im Ausland;
  3. 3. für im Gegenstand Musikerziehung oder Instrumentalunterricht ausgebildete Lehrpersonen: eine berufliche Tätigkeit als Musikerin oder Musiker.

Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit

§ 5. (1) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit als ausgebildete Lehrperson

  1. 1. an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,
  2. 2. als kirchlich bestellte Religionslehrperson gemäß § 3 Abs. 1 lit. b Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949,
  3. 3. im Rahmen eines Lehrer/innenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
  4. 4. an einer den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 bzw. des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, unterliegenden öffentlichen Schule vergleichbaren Schule im Ausland

    sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.

(2) Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.

(3) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.

Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten

§ 6. Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus besonderen Gründen zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Rupprechter

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