98. Vereinbarung über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
98.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von
Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
„Durchführungsvereinbarung“
KAPITEL I
Allgemeines
Artikel 1
Zweck dieser Durchführungsvereinbarung ist es, die notwendigen rechtlichen, administrativen und technischen Details für die Zusammenarbeit im Rahmen der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gemäß Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit1 (im Weiteren: “Vertrag"), geschehen zu Vaduz am 4. Juni 2012, in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 4 sowie Art. 47 des Vertrages festzulegen.
Artikel 2
Die Zusammenarbeit gemäß Art. 39 des Vertrages umfasst auch Zuwiderhandlungen im Bereich gebührenpflichtiger Parkzonen bzw. Kurzparkzonen.
KAPITEL II
Datenaustausch
Artikel 3
(1) Der Halterdatenaustausch gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Art. 40 Abs. 1 des Vertrages erfolgt automatisiert durch ein Batch-Anfrageverfahren im elektronischen Wege über die jeweiligen zuständigen nationalen Stellen im Rahmen des vereinbarten Systems über gesicherte Datenleitungen. Die Befugnisse der zuständigen nationalen Stellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Vertragsstaates. Diese Stellen werden gemäß Art. 46 des Vertrages bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder im diplomatischen Wege wechselseitig kundgetan.
(2) Für Ermittlungen gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Art. 40 Abs. 1 des Vertrages gestatten die Vertragsstaaten den zuständigen nationalen Stellen der anderen Vertragsstaaten den automatisierten Abruf der nationalen Fahrzeug- und Halterdaten.
Artikel 4
(1) Der Abruf erfolgt unter Angabe des vollständigen Kennzeichens sowie der Art der Zuwiderhandlung.
(2) Im Übrigen erfolgt ein Abruf nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages sowie dem nationalen Recht des abrufenden Staates.
Artikel 5
Die für den elektronischen Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten vorgesehenen Elemente sind in dem in der Anlage beigefügten Datenspiegel festgehalten.
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der elektronische Informationsaustausch ohne den Austausch von Daten, die andere, nicht für die Zwecke dieser Zusammenarbeit verwendete Datenbanken betreffen, erfolgt.
(2) Der übermittelte Datensatz ist nach Maßgabe der Bestimmungen des nationalen Rechts, spätestens jedoch fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren, für deren Zweck die Daten abgerufen wurden bzw. für die sie verwendet wurden, zu löschen.
(3) Die Suchanfragen müssen gemäß Art. 52 des Vertrages automationsunterstützt protokolliert werden. Die Protokolldaten haben zumindest den Anlass, Inhalt, die Empfangsstelle sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung zu umfassen.
KAPITEL III
Nachermittlungen und Vollstreckung
Artikel 7
(1) Die Zusammenarbeit gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt im direkten Behördenverkehr.
(2) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates erfolgt nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.
(3) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt nur, wenn seitens der zuständigen Behörde des Deliktsstaates eine Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung ergebnislos verlaufen ist.
Artikel 8
Der ersuchende Staat übermittelt das Vollstreckungsersuchen an die zuständige Stelle des Vollstreckungsstaates im direkten Behördenverkehr.
KAPITEL IV
Schlussbestimmungen
Artikel 9
Der elektronische Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich erfolgt über die zuständige schweizerische Stelle analog zum Informationsaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich.
Artikel 10
(1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsstaaten dem Depositär gemäß Art. 61 des Vertrages den Abschluss der für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich mitgeteilt haben.
(2) Diese Durchführungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag außer Kraft. Dasselbe gilt bei einer Kündigung des Vertrages für den kündigenden Vertragsstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 10. September 2015 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
ANLAGE:
Datenspiegel
gemäß Artikel 5 der Durchführungsvereinbarung
Für die Anfrage/Suche gemäß Artikel 4 erforderliche Einzeldaten:
Posten | O/F (1) | Bemerkungen |
Angaben zum Fahrzeug | ||
Zulassungsstaat / Anfrageland | O | FL, A oder CH |
Amtliches Kennzeichen | O | Amtliches Kennzeichen (Kontrollschild) des jeweiligen Landes, welches für die Halterermittlung angefragt wird. Die Spezifikationen der Kennzeichen/Kontrollschilder werden in der technischen Vereinbarung definiert. |
Angaben zum Delikt | ||
Deliktsstaat | O | |
Bezugsdatum des Delikts | O | |
Zweck der Suche | O | Zuwiderhandlung im Straßenverkehr (ev. auch als Fall-Code, z. B. EUCARIS-Fall-Code 13) |
Infolge der Suche gemäß Artikel 4 bereitgestellte Einzeldaten:
Abschnitt I: Angaben zum Fahrzeug
Posten | O/F (1) | Bemerkungen |
Amtliches Kennzeichen | O | |
Fahrgestellnummer/FIN | F | |
Zulassungsstaat / Anfrageland | O | |
Marke | O O | |
Handelsbezeichnung des Fahrzeugs | O | |
EU-Fahrzeugklasse | O | |
Fahrzeugfarbe | F | ev. auch als Farb-Code |
Abschnitt II: Angaben zum Halter des Fahrzeugs
Posten | O/F (1) | Bemerkungen |
Name des Zulassungsinhabers (Firma) | O | Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben. Bei juristischen Personen sind die entsprechenden Angaben zu liefern. |
Vorname | O | Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben. |
Anschrift | O | Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben. |
Geburtsdatum | O | |
Rechtsperson | O |
(1) O = obligatorisch, wenn (im nationalen Register) vorhanden; F = fakultativ.
Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. April 2016 zu Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsvereinbarung:
„Ergänzend zu Artikel 6 Absatz 3 letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum revidierten trilateralen Polizeivertrag erklärt die Schweiz, dass sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister, welche in einem so genannten Batch-Verfahren erfolgen, nachträglich festgestellt werden kann, welcher Schweizer Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.“
Erklärung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. April 2016 zu Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsvereinbarung:
„Ergänzend zu Art. 6 Abs. 3 letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit („FLACH-Vertag“) wird seitens des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass in Liechtenstein sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister (Abrufe im sog. Batch-Verfahren) nachträglich festgestellt werden kann, welcher liechtensteinische Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.“
Diese Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 3. Mai 2017 bzw. durch Liechtenstein am 8. Juni 2017 bzw. durch die Schweiz am 14. Juni 2017 mit 1. August 2017 in Kraft.
Für die Regierung der Republik Österreich
Mikl-Leitner m.p.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Sommaruga m.p.
Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Zwiefelhofer m.p.
Kern
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