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BGBl III 51/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

51. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 105/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 48/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Brasilien

25. September 2009

Guinea-Bissau

24. September 2013

Kasachstan

30. Juni 2009

São Tomé und Príncipe

23. März 2017

Tunesien

29. Juni 2011

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Kasachstan folgende Erklärung abgegeben:

„Die Republik Kasachstan erkennt in Übereinstimmung mit Art. 1 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Herrschaftsgewalt der Republik Kasachstan unterstehender Einzelpersonen an, und zwar in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen seitens staatlicher Behörden oder von diesen angenommene Gesetze oder Beschlüsse nach Inkrafttreten des Protokolls in der Republik Kasachstan.“

Drozda

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