44. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 2. Jänner 2017 seine Ratifikationsurkunde zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 70/2015, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 173/2016) hinterlegt und anlässlich dessen den folgenden Vorbehalt erklärt und die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
„Gemäß Art. 17 Abs. 2 des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass sie von dem Recht, Art. 2 Abs. 1 des Protokolls nicht anzunehmen, Gebrauch macht.
Gemäß Art. 5 des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass die Bestimmungen des Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die von der Republik Litauen ausgelieferte Person nach Art. 4 des Protokolls ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt.
Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des zuständigen Gerichts der Republik Litauen über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren widerrufen werden kann.“
Drozda
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