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BGBl III 41/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Multilaterale Vereinbarung M303 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden

41.

Multilaterale Vereinbarung M303

nach Abschnitt 1.5.1 ADR
über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden

(1) Abweichend von den für die Beförderung von UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN und UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN geltenden Vorschriften des ADR, einschließlich der Sondervorschrift 636 b) des Kapitels 3.3, gilt Folgendes:

  1. a. Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, dürfen befördert werden, ohne dass sie den Vorschriften des ADR, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, unterliegen, vorausgesetzt:
    1. (i) sie stellen nicht die Hauptenergiequelle für den Betrieb des Gerätes dar, in dem sie enthalten sind,
    2. (ii) das Gerät, in dem sie enthalten sind, enthält keine anderen Lithiumzellen oder -batterien, die als Hauptenergiequelle verwendet werden, und
    3. (iii) sie werden durch das Gerät geschützt, in dem sie enthalten sind.

  1. b. Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle dürfen Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, die die Vorschriften des Absatzes a) nicht erfüllen und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, befördert werden, ohne dass sie den Vorschriften des ADR, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, unterliegen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
    1. (i) Die Geräte sind in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt oder sie sind in widerstandsfähigen Außenverpackungen, z. B. besonders ausgelegte Sammelbehälter, verpackt, welche die folgenden Vorschriften erfüllen:
    2. (ii) Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet.
      1. Bem) Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien in Geräten von privaten Haushalten darf anhand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
    3. (iii) Die Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen:
      1. Bem) „Geräte von privaten Haushalten“ sind Geräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Geräte, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Geräten von privaten Haushalten ähnlich sind. Geräte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Geräte von privaten Haushalten.
  • Die Verpackungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein und in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht erfüllen.
  • Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Beschädigungen der Geräte beim Befüllen oder Handhaben der Verpackung, z. B. durch die Verwendung von Gummimatten, zu minimieren, und
  • Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Verlust von Ladegut während der Beförderung verhindert wird, z. B. durch Deckel, widerstandsfähige Innenbeschichtungen, Abdeckungen für die Beförderung. Öffnungen, die für das Befüllen ausgelegt sind, sind zulässig, sofern sie so gebaut sind, dass ein Verlust von Ladegut verhindert wird.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Multilateral Agreement M303

under section 1.5.1 ADR
concerning the carriage of lithium cells or batteries, installed in equipment from private households collected and handed over for carriage for depollution, dismantling, recycling or disposal

(1) By derogation from the provisions of ADR applicable to the carriage of UN No. 3091 LITHIUM METAL BATTERIES CONTAINED IN EQUIPMENT and UN No. 3481 LITHIUM ION BATTERIES CONTAINED IN EQUIPMENT, including special provision 636 (b) in Chapter 3.3;

  1. (a) Lithium cells and batteries installed in equipment from private households collected and handed over for carriage for depollution, dismantling, recycling or disposal may be carried as not subject to the provisions of ADR, including special provision 376 and paragraph 2.2.9.1.7, provided that:
    1. (i) They are not the main power source for the operation of the equipment in which they are contained;
    2. (ii) The equipment in which they are contained does not contain any other lithium cell or battery used as the main power source; and
    3. (iii) They are afforded protection by the equipment in which they are contained.

  1. (b) Up to the intermediate processing facility lithium cells and batteries contained in equipment from private households not meeting the requirements of (a) collected and handed over for carriage for depollution, dismantling, recycling or disposal may be carried as not subject to the provisions of ADR, including special provision 376 and paragraph 2.2.9.1.7, if the following conditions are met:
    1. (i) The equipment is packed in accordance with packing instruction P 909 of 4.1.4.1 except for the additional requirements 1 and 2; or it is packed in strong outer packagings, e.g. specially designed collection receptacles, which meet the following requirements:
    2. (ii) A quality assurance system is in place to ensure that the total amount of lithium cells or batteries per transport unit does not exceed 333 kg;
    3. (iii) Packages are marked „LITHIUM BATTERIES FOR DISPOSAL“ or „LITHIUM BATTERIES FOR RECYCLING“ as appropriate.
      1. NOTE: „Equipment from private households“ means equipment which comes from private households and equipment which comes from commercial, industrial, institutional and other sources which, because of its nature and quantity, is similar to that from private households. Equipment likely to be used by both private households and users other than private households shall in any event be considered to be equipment from private households.
  • The packagings shall be constructed of suitable material and be of adequate strength and design in relation to the packaging capacity and its intended use. The packagings need not meet the requirements of 4.1.1.3;
  • Appropriate measures shall be taken to minimize the damage of the equipment when filling and handling the packaging, e.g. use of rubber mats; and
  • The packagings shall be constructed and closed so as to prevent any loss of contents during carriage, e.g. by lids, strong inner liners, covers for transport. Openings designed for filling are acceptable if they are constructed so as to prevent loss of content.

(2) This agreement shall be valid until 31 December 2018 for carriage on the territories of the ADR Contracting Parties signatory to this Agreement. If it is revoked before that date by one of the signatories, it shall remain valid until the above mentioned date only for carriage on the territories of those ADR Contracting Parties signatory to this Agreement which have not revoked it.

Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 21. Februar 2017 und von Deutschland am 16. November 2016 unterzeichnet.

Drozda

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