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BGBl III 219/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

219. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

219. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl. Nr. 377/1972, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 198/2013) hinterlegt:

 

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Palästina

2. April 2014

São Tomé und Príncipe

10. Jänner 2017

Singapur11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.2].

27. November 2017

Österreich hat gegen den anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Saudi-Arabiens22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 33/2006. abgegebenen Vorbehalt hinsichtlich der Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens, sofern diese nicht den Grundsätzen der islamischen Scharia widersprechen, am 19. Februar 1998 einen Einspruch11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.2]. erhoben. Der Vorbehalt Saudi-Arabiens zu Art. 22 des Übereinkommens bleibt hiervon unberührt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben El Salvador am 23. März 2016, Panama am 7. Mai 2015 und Togo am 9. Jänner 2015 eine Erklärung11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.2]. gemäß Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben.

Die Regierung der Republik Moldau hat am 6. März 2014 das „Amt für interethnische Beziehungen“ als die zuständige Einrichtung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens benannt.

Ferner hat Thailand2 am 7. Oktober 2016 den anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 4 des Übereinkommens zurückgenommen.

Drozda

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