219. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl. Nr. 377/1972, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 198/2013) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: | ||
Palästina | 2. April 2014 | |
São Tomé und Príncipe | 10. Jänner 2017 | |
Singapur1 | 27. November 2017 |
Österreich hat gegen den anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Saudi-Arabiens2 abgegebenen Vorbehalt hinsichtlich der Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens, sofern diese nicht den Grundsätzen der islamischen Scharia widersprechen, am 19. Februar 1998 einen Einspruch1 erhoben. Der Vorbehalt Saudi-Arabiens zu Art. 22 des Übereinkommens bleibt hiervon unberührt.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben El Salvador am 23. März 2016, Panama am 7. Mai 2015 und Togo am 9. Jänner 2015 eine Erklärung1 gemäß Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben.
Die Regierung der Republik Moldau hat am 6. März 2014 das „Amt für interethnische Beziehungen“ als die zuständige Einrichtung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens benannt.
Ferner hat Thailand2 am 7. Oktober 2016 den anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 4 des Übereinkommens zurückgenommen.
Drozda
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