217. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Tschechische Republik den gemäß Art. 95 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 170/2017) angebrachten Vorbehalt1 am 22. November 2017 zurückgenommen.
Die Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 178/2005 wird dahingehend berichtigt, dass Estland am 9. März 2004 mit nachstehender Erklärung die Rücknahme der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Erklärung notifiziert hat:
„In Übereinstimmung mit Art. 97 Abs. 4 des genannten Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass die Republik Estland die in dem genannten Instrument der Ratifikation abgegebene Erklärung zurücknimmt, die beinhaltet, dass, in Übereinstimmung mit den Art. 12 und 96 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf die Bestimmungen der Art. 11 und 29 oder des Teils II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Republik Estland hat‘.
Infolgedessen gelten die Bestimmungen der Art. 11 und 29 oder des Teils II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, auch dann wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Republik Estland hat.“
Drozda
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