113. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Artikel 1 lautet:
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
1a. Artikel II § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für die im § 2 genannten Waren
- 1. durch Verordnung im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
- a) keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
- b) durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
oder
- 2. aufgrund der Empfehlungen des Bundeslenkungsausschusses zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und Erhaltung der Ernährungssouveränität unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen Vorsorgemaßnahmen, die zur Erreichung der Ziele geeignet sind, treffen.“
2. In Artikel II § 2 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „des § 95 Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „des § 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In Artikel II § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4. Artikel II § 10 samt Überschrift lautet:
„Kundmachung von Verordnungen
§ 10. (1) Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach diesem Bundesgesetz sind im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und Verordnungen des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
(2) Zusätzlich können Verordnungen nach Abs. 1 mittels geeigneter technischer Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen - insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien - veröffentlicht werden.
(3) Ist eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen auf andere geeignete Weise nach Abs. 2 zu verlautbaren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“
5. Artikel II § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 1 kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der jeweils geltenden Fassung, über die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach Abs. 1 zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.“
5a. Der bisherige Artikel II § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüberhinaus unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen im Bereich der Markt- und Preisbeobachtung sowie Marktregulierung als Vorsorgemaßnahme mit der Lage der Märkte einschließlich der Preise zu befassen, um die Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und die Erhaltung der Ernährungssouveränität prüfen zu können. Für diese Zwecke sind ein jährlicher Bericht der Agrarmarkt Austria an den Bundeslenkungsausschuss auf Basis ihrer laufenden Markt- und Preisbeobachtung sowie sonstige verfügbare Markt- und Preisdaten, Erzeuger- und Produktionskosten inklusive der biologischen Landwirtschaft, gentechnikfreie Produktion und AMA-Gütesiegel-Produktion, wie beispielsweise Grüner Bericht, heranzuziehen.“
5b. In Artikel II § 19 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
- „6. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.“
6. In Artikel II § 19 Abs. 2 Z 1 und § 25 Z 1 und 7 wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
7. In Artikel II § 19 Abs. 2 Z 1 und § 25 Z 7 wird die Wortfolge „für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.
7a. Artikel II § 19 Abs. 3 lautet:
„(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis Z 6 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und jene nach Abs. 2 Z 2 vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.“
8. In Artikel II § 20 wird die Wortfolge „einen Beamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „einen Beamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
9. In Artikel II § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung nach § 1 vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß § 10 begangen wurde.“
10. Artikel II § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
11. In Artikel II § 25 Z 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
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