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BGBl II 70/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Verordnung: Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

70. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

Aufgrund des § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 80/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird verordnet:

Inhalt und Begriffsdefinitionen

§ 1. (1) Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs fest.

(2) In dieser Verordnung bezeichnen die Begriffe:

  1. 1. domestizierte Ziervögel: Wellensittich (Melopsittacus undulatus), Nymphensittich (Nymphicus hollandicus), Kanarienvogel (Serinus canaria), Reisfink (Padda oryzivora), Zebrafink (Taeniopygia guttata forma domestica) und Japanisches Mövchen (Lonchura striata forma domestica);
  2. 2. domestiziertes Geflügel:
  • Haushuhn (Gallus gallus domesticus),
  • Haustruthuhn: domestizierte Form des Truthuhns (Meleagris gallopavo),
  • Warzenente: domestizierte Form der Moschusente (Carina moschata),
  • Hausente: domestizierte Form der Stockente (Anas platyrhynchos),
  • Hausgans: domestizierte Form der Graugans (Anser anser) und Höckergans (Anser cygnoides forma domestica),
  • Haustaube: domestizierte Form der Felsentaube (Columba livia domestica),
  • Hauslachtaube: domestizierte Form der Lachtaube (Streptopelia risoria),
  • Hausperlhuhn: domestizierte Form des Helmperlhuhns (Numida meleagris),
  • Japanwachtel (Coturnix japonica);
  1. 3. Kleinnager: die in der 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 3 genannten Tierarten.

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 2. Nicht meldepflichtig gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen:

  1. 1. die private Haltung zum Zwecke der Zucht und damit verbundener Verkauf folgender Haus- und Heimtiere:
    1. a) Zierfische,
    2. b) domestizierte Ziervögel,
    3. c) domestiziertes Geflügel,
    4. d) Kleinnager und
    5. e) Kaninchen,

  1. 2. die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
  2. 3. die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.

Wildtiere

§ 3. Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.

Zuchtverbände und -vereine

§ 4. Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin/ des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin/ den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen.

Besondere Meldepflichten

§ 5. (1) Personen, welche Muttertiere aus Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, zur Zucht einsetzen, haben anlässlich einer Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG mitzuteilen, welche Maßnahmen nach § 44 Abs. 17 TSchG ergriffen werden.

(2) Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben anlässlich der ersten Meldung zu bestätigen, dass keine Tierrassen mit Qualzuchtmerkmalen zur Zucht verwendet werden oder ein dem § 44 Abs. 17 TSchG entsprechendes Maßnahmenprogramm für die Zucht vorzulegen.

(3) Bei der Darstellung der Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 17 TSchG ist insbesondere anzuführen, wie die Dokumentation der Verpaarungen und Geburten bzw. Würfe erfolgt beziehungsweise gewährleistet wird und welche zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen (zB Röntgendiagnosen bei Lahmheit oder bei neurologischen Symptomen, Rhinomanometrie und Belastungstest bei Atemnot, Hirnstammaudiometrie bei vermuteter Taubheit, Augenuntersuchung bei Entzündungen der Bindehaut/Hornhaut, bei vermuteter Blindheit oder bei hervorquellenden Augen, allenfalls erforderliche molekulargenetische Diagnostik) neben der klinischen Untersuchung eingesetzt und gewertet werden, um die Erreichung des Zieles der Vermeidung von Qualzuchtmerkmalen bei der konkreten Verwendung der jeweiligen Tiere in der Zucht nachvollziehbar zu gewährleisten.

Oberhauser

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