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BGBl II 4/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

4. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichnenden Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Ziel der Vereinbarung

(1) Aufbauend auf die seit 2009 erfolgende Zusammenarbeit an einem österreichweit einheitlichen Verkehrsreferenzsystem für Verkehrsinformation, Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung in allen Verwaltungseinheiten kommen die Vertragsparteien überein, die gemeinsamen Interessen im Bereich der österreichweiten Verkehrsdateninfrastruktur durch verwaltungsübergreifende Kooperation beim dauerhaften Betrieb und der Weiterentwicklung der Österreichischen Graphenintegrationsplattform GIP - im Folgenden als GIP bezeichnet - als multimodales österreichweites Verkehrsreferenzsystem wahrzunehmen.

(2) Zur Erreichung des Ziels der Vereinbarung gründen die Vertragsparteien einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der die Bezeichnung „Österreichisches Institut für Verkehrsdateninfrastruktur“ - im Folgenden als Verein bezeichnet - trägt. Als Aufgaben dieses Vereins sind jedenfalls vorzusehen:

  1. 1. der dauerhafte Betrieb der GIP,
  2. 2. die Weiterentwicklung der GIP,
  3. 3. die Weitergabe der GIP-Daten namens der Vertragsparteien an Dritte.

(3) Die Vertragsparteien räumen sich wechselseitig das Recht zur unentgeltlichen nicht exklusiven Nutzung der GIP-Daten - sofern nicht besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen - ein. Die Eigentums- und Urheberrechte an den GIP-Daten verbleiben bei den jeweiligen Vertragsparteien.

(4) Dem Verein werden die GIP-Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner statutarischen Aufgaben überlassen.

Artikel 2

Verein „Österreichisches Institut für Verkehrsdateninfrastruktur“

(1) Die Vereinsstatuten haben vorzusehen, dass die Vertragsparteien dem Verein gemäß Art. 1 Abs. 2 als ordentliche Mitglieder angehören. Die Vereinsstatuten können vorsehen, dass neben den Vertragsparteien in den Verein weitere Mitglieder aufgenommen werden können, wenn dies der Erreichung des in Art. 1 genannten Ziels förderlich ist.

(2) Die Festlegung der Vereinsstatuten obliegt nach Maßgabe des Vereinsgesetzes 2002 der Mitgliederversammlung.

(3) In den Vereinsstatuten ist ferner vorzusehen, dass die Organe des Vereins zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verpflichtet sind und sie ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung wahrzunehmen haben.

Artikel 3

Finanzierung

(1) Zur Unterstützung und Finanzierung des Vereins stellen die Vertragsparteien dem Verein fachliche Ressourcen und finanzielle Mittel in Form von Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Leistungsentgelten zur Verfügung.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Verein zur Erfüllung der statutenmäßigen Aufgaben jährlich finanzielle Mittel in der Höhe von insgesamt max. EUR 750.000,-- zur Verfügung zu stellen. Ergibt eine Evaluierung einen Bedarf an weiteren Mitteln, so kann die Mitgliederversammlung diese Mittel einstimmig beschließen. Die anteilig zu leistenden finanziellen Mittel werden von der Mitgliederversammlung einstimmig festgelegt.

(3) Werden über den Verein sonstige Mittel oder Einnahmen erzielt, so sind diese ausschließlich zur Finanzierung des Vereins und zur Erreichung des Vereinszwecks heranzuziehen.

Artikel 4

Kündigung

(1) Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.

(2) Die Vereinbarung kann nach Ablauf dieser Frist von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien gekündigt werden. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung unverändert in Kraft.

Artikel 5

Beitritt

(1) Diese Vereinbarung steht jenen Ländern, die die Vereinbarung im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt wird binnen 30 Tagen nach dem Einlangen der Beitrittserklärung und der Mitteilung über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für den Beitritt beim Bundeskanzleramt gegenüber den bisherigen Vertragsparteien wirksam. Das Bundeskanzleramt hat dem beitretenden Land und den bisherigen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts mitzuteilen.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen von zumindest acht Ländern über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt sind, frühestens jedoch am 1. Jänner 2016.

(2) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen eines weiteren Landes über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesem Land 30 Tage nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Artikel 7

Urschrift; Ausfertigungen

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 2. Jänner 2016 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

Ostermayer

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