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BGBl II 427/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

427. Kundmachung: Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2016/2017

427. Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2016/2017

Inhaltsverzeichnis

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Präambel

1. Abschnitt
Darstellung des Ist-Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2015)

§ 1.

Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs- und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof

§ 2.

Darstellung der Frauenquote

§ 3.

Verwendung im Prüfungsdienst

§ 4.

Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

§ 5.

Aus- und Weiterbildung

§ 6.

Bewerbungen

§ 7.

Arbeitszeitregelung

§ 8.

Unterrepräsentation

§ 9.

Kommissionen und Arbeitsgruppen

2. Abschnitt

Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

§ 10.

 

3. Abschnitt
Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2021 und verbindliche Vorgaben

§ 11.

Fluktuation und Prognose

§ 12.

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2017 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß
§ 11a Abs. 3 B-GlBG

§ 13.

Organisation

§ 14.

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

§ 15.

Aus- und Fortbildung

§ 16.

Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

§ 17.

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 18.

Sprachliche Gleichbehandlung

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Gemäß § 11a Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verlautbart:

Präambel

Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbei­terinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.

Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausge­wogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rech­nungshof mitzutragen.

Dem Frauenförderungsplan 2016/2017 liegt die in § 11 Abs. 2 B-GlBG geregelte Frauenquote von 50 % zugrunde.

Der Rechnungshof weist im Jahr 2015 bei 304 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 47,0 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwen­dungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %-Anteil der Frauen seit dem Frauenförde­rungsplan 1994/1995 auf mehr als das Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 40,7 %).

1. Abschnitt

Darstellung des Ist-Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2015)

Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs- und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof

§ 1. Der Frauen- und Männeranteil in den Verwendungsgruppen A1 bis A7 stellt sich wie folgt dar:

Verwendungs-gruppe

Frauen-anteil

%-Anteil an Gesamt-belegschaft

Männer-anteil

%-Anteil an Gesamt-belegschaft

Beschäftigte gesamt

A1

88

39,64

134

60,36

222

A2

14

51,85

13

48,15

27

A3

35

87,50

5

12,50

40

A4

3

75,00

1

25,00

4

A5

1

25,00

3

75,00

4

A6

0

0,00

1

100,00

1

A7

2

33,33

4

66,67

6

gesamt

143

47,04

161

52,96

304

Darstellung der Frauenquote

§ 2. Wie aus der Gegenüberstellung ersichtlich, liegt insbesondere in der Verwendungsgruppe A1 die Frauenquote unter 50 %. Gegenüber dem Frauenförderungsplan 2014/2015 ist eine Steigerung in der Verwendungsgruppe A1 von 36,99 % auf 39,64 % und in der Verwendungsgruppe A2 von 46,67 % auf über 50 %, konkret auf 51,85 %, zu verzeichnen.

Verwendung im Prüfungsdienst

§ 3. Die Kernaufgaben des Rechnungshofes sind die Prüfung und darauf aufbauend die Beratung. Daher wird im Folgenden der Anteil der Frauen im Prüfungsdienst gesondert dargestellt.

Von 304 im Rechnungshof beschäftigten Bediensteten sind 248 im Prüfungsdienst tätig; 101 Prüferinnen (40,73 %) stehen 147 Prüfern (59,27 %) gegenüber (Frauenförderungs-plan 2014/2015: 37,90 % bzw. 62,10 %).

Die nachstehende Übersicht zeigt die Entwicklung der Frauenquote im Prüfungsdienst, wobei insbesondere auf die stete Erhöhung des Frauenanteils und darauf hinzuweisen ist, dass sich die Frauenquote im Prüfungsdienst seit der Vorlage des Frauenförderungsplans 1996/1997 weit mehr als verdoppelt hat.

Frauenförderungs-plan

Prüferinnen

%-Anteil an Summe Prüfer/innen

Prüfer

%-Anteil an Summe Prüfer/innen

Summe Prüfer/innen

1996/1997

35

14,71

203

85,29

238

1998/1999

46

19,01

196

80,99

242

2000/2001

53

21,46

194

78,54

247

2002/2003

59

23,98

187

76,02

246

2004/2005

62

26,27

174

73,73

236

2006/2007

72

30,00

168

70,00

240

2008/2009

73

31,06

162

68,94

235

2010/2011

80

32,92

163

67,08

243

2012/2013

86

34,13

166

65,87

252

2014/2015

94

37,90

154

62,10

248

2016/2017

101

40,73

147

59,27

248

Von den 143 im Rechnungshof beschäftigten Frauen sind 70,63 % im Prüfungsdienst tätig, von den 161 im Rechnungshof beschäftigten Männern 91,30 % (Frauenförderungsplan 2014/2015: 68,12 % bzw. 91,67 %).

Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

§ 4. Die geschlechterspezifische Besetzung der Funktionen im Rechnungshof stellt sich wie folgt dar:

  1. a) Verwendungsgruppe A1:

- Sektionsleitung:

2 Frauen, 3 Männer; 0 unbesetzt

- Stellvertretung der Sektionsleitung:

3 Frauen, 2 Männer; 0 unbesetzt

- Abteilungsleitung:

9 Frauen, 22 Männer; 2 unbesetzt

- Stellvertretung der Abteilungsleitung sowie Prüfungsleitung und Fachbereichsleitung:

20 Frauen, 41 Männer; 5 unbesetzt

  1. b) Verwendungsgruppe A3:

- Leitung Facility Servic

1 Mann

- Leitung der allgemeinen Kanzlei:

1 Frau

- Leitung der Administrativen Unterstützungsstellen der Sektionen:

5 Frauen

- Stellvertretung der Administrativen Unterstützungsstellen der Sektionen

3 Frauen; 2 unbesetzt

Aus- und Weiterbildung

§ 5. (1) Im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2015 waren folgende Kursanmel­dungen bzw. absolvierte Seminartage für Bedienstete im Prüfungsdienst zu verzeichnen:

Kursart

Anmeldung von

Seminartage besucht von

 

Frauen

Männern

Frauen

Männern

Grundausbildung (inkl. MBA)

29

30

458,5

607,5

Grundausbildung (BKA)

0

0

0

0

sonstige Kurse (BKA)

21

28

79,5

186,0

externe Seminare

24

15

74,0

110,5

interne Seminare

101

154

1.235,5

1.584,0

Summe

175

227

1.847,5

2.488,0

Dies ergibt eine durchschnittliche Anzahl an Seminartagen je Teilnehmerin von 10,56 Tagen und je Teilnehmer von 10,96 Tagen (Frauenförderungsplan 2014/2015: 9,03 bzw. 8,58 Tage).

(2) Im Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2015 erhöhte der Rechnungshof die Angebote von Halbtagesseminaren gegenüber dem Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 von 31 auf 46, um auch Teilzeitkräften den Besuch von Veranstaltungen der Aus- und Weiterbildung zu erleichtern.

Bewerbungen

§ 6. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2015 bewarben sich insgesamt 286 Frauen und 479 Männer, davon 231 Frauen und 405 Männer für den Prüfungsdienst, sowie 55 Frauen und 74 Männer für andere Bereiche (Unterstützungsdienst).

Aufgenommen wurden 11 Frauen und 5 Männer für den Prüfungsdienst und eine Frau für den Unterstützungsdienst. Von den neu aufgenommenen Bediensteten waren daher 70,59 % Frauen.

Arbeitszeitregelung

§ 7. Die rechtliche Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitregelung wird im Rechnungshof bereits umgesetzt und in Einzelfällen auch in Anspruch genommen. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.

Unterrepräsentation

§ 8. Frauen sind zwar im Rechnungshof in der Verwendungsgruppe A1 gemäß § 11 Abs. 2 B-GlBG unterrepräsentiert. Der Erfolg der Bemühungen, Frauen für den Rechnungshof zu gewinnen, zeigt sich jedoch am steten Ansteigen der Frauenquote im Prüfungsdienst (von 14,71 % in den Jahren 1994/1995 auf 40,73 % in den Jahren 2014/2015) und insbesondere am hohen Anteil der Frauen an den Aufnahmen (70,59 % in den Jahren 2014/2015).

Kommissionen und Arbeitsgruppen

§ 9. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten hat gemäß § 10 Abs. 1 B-GlBG mindestens eines der vom Dienstgeber zu bestellenden Mitglieder weiblich und mindestens eines männlich zu sein.

Frauen und Männer sind zum Stichtag 31. Dezember 2015 in Kommissionen im Rechnungshof wie folgt vertreten:

- Aufnahmekommission:

8 Frauen, 3 Männer

- Disziplinarkommission beim Rechnungshof:

5 Frauen, 8 Männer

- Leistungsfeststellungskommission:

4 Frauen, 2 Männer

- Kommission für Innovationen:

1 Frau, 3 Männer

- Ethikboard:

3 Männer

- Dienstprüfungskommission:

7 Frauen, 11 Männer

2. Abschnitt

Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

§ 10. (1) Frauenquote im Prüfungsdienst: In der Verwendungsgruppe A2 ist die Quote von 50 % erreicht (von 26 Bediensteten sind 13 Frauen).

Auch in der Verwendungsgruppe A1 ist eine Frauenquote von 50 % anzustreben. Der Soll-Zu­stand wäre erreicht bei einem Zuwachs von 88 auf 111 Frauen (+ 26,14 %).

(2) Frauenquote bei Funktionen: Eine vollständige Annäherung an die Frauenquote von 50 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn

- zumindest 3 Frauen die Leitung einer Sektion,

 

- 17 Frauen die Leitung einer Abteilung und

 

- 33 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfleitung

 

ausübten. Da 3 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion ausüben, wurde bei dieser Funktion die Frauenquote von 50 % erfüllt.

(3) Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1996/1997 erhöhte sich die Zahl der Prüfe­rinnen um 66, während sich die Zahl der Prüfer um 56 verminderte.

3. Abschnitt

Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2021 und verbindliche Vorgaben

Fluktuation und Prognose

§ 11. (1) Die Fluktuation wurde aufgrund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Jän­ner 2014 bis 31. Dezember 2015 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2021 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:

Vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2015 ausgeschiedene Bedienstete:

 

Frauen

Männer

in Summe

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

2

6

8

Austritt gemäß § 21 BDG 1979

2

4

6

Versetzung gemäß § 38 BDG 1979

2

0

2

Tod gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 BDG 1979

0

0

0

Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen, einverständliche Auflösung, Kündigung gemäß VBG 1948

0

0

0

insgesamt

6

10

16

(2) Bis Ende des Jahres 2021 kann mit weiteren Abgängen von bis zu 17 Frauen und 36 Männern, bedingt durch Erreichung des für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Alters, gerechnet werden.

(3) Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2017 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

§ 12. Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.

Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber.

 

Stichtag 31. 12. 2015

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2017

in %

Funktion

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil in %

Sektionsleitung,

Sektionsleitung-Stellvertretung

5

5

10

50,0

50,0

Abteilungsleitung

9

22

31

29,0

31,0

Abteilungsleitung-Stellvertretung, Prüfungs- und Fachbereichsleitung

20

41

61

32,8

35,0

4. Abschnitt

Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß
§ 11a Abs. 3 B-GlBG

Organisation

§ 13. (1) Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inha­berinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförde­rungsmaßnahmen mitzutragen (Frauenförderung als Führungsverantwortung).

(2) Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.

(3) Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförde­rungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:

  1. 1. Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:

- bei der Erlassung des Frauenförderungsplans,

- bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,

- bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und

- bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.

  1. 2. Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:

- bei der Festsetzung von Ausschreibungen,

- bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,

- bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und

- bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen

  1. 3. Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:

- Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,

- Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen,

- Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen zur Aus- und Weiterbildung,

- Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,

- Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und

- Allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche Bedienstete im Hinblick auf die Einhaltung des B-GlBG.

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

§ 14. (1) Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.

(2) Nach der Aufnahme sind die Mitarbeiterinnen im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofes einzuführen.

(3) Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.

Aus- und Fortbildung

§ 15. Die Aus- und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebots sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung (Frauenförderung als Ausbildungsverantwortung).

Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

§ 16. Frauen ist jegliche Unterstützung zu bieten, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Vor allem ist ihnen nach Beendigung ihres Karenzurlaubs die Möglichkeit zur Teilnahme an den Integrationsmodulen zu bieten, die einen wesentlichen Teil des Aus- und Fortbildungskonzepts darstellen.

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 17. Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 18. Als Maßnahme zur Bewusstseinsschärfung für die Gleichstellung der Geschlechter und für Frauenförderung haben gemäß § 10a B-GlBG alle an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter adressierten Schriftstücke des Rechnungshofes Personenbezeichnungen in geschlechtsneutra­ler bzw., wo dies nicht möglich ist, in weiblicher und männlicher Form zu enthalten.

Kraker

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