423. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2017 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2017)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
§ 1. Für das Jahr 2017 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, festgelegt:
- 1. Fräser/innen
- 2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
- 3. Schwarzdecker/innen
- 4. Dreher/innen
- 5. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
- 6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
- 7. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
- 8. Dachdecker/innen
- 9. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
- 10. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
- 11. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2016 begonnen haben.
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
Stöger
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