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BGBl II 364/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

364. Verordnung: Änderung der Binnenschifffahrtsfunkverordnung

364. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Binnenschifffahrtsfunkverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 53 und 73 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2016, auf Grund von § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2015, sowie auf Grund von § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird verordnet:

Die Binnenschifffahrtsfunkverordnung-BSFV, BGBl. II Nr. 320/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 286/2005, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen und auf dem Bodensee festgesetzt werden (Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung - BSFV)“

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des 2. Abschnittes entfällt die Wortfolge „im Binnenschifffahrtsfunk“.

b) Nach der Wortfolge „§ 4. Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks“ wird die Wortfolge „und des Bodenseefunks“ eingefügt.

c) Die Wortfolge „, im Binnenschifffahrtsfunk“ im Eintrag zu § 11 entfällt

d) Die Einträge betreffend die Anlagen 2 bis 4 werden durch folgende Einträge ersetzt:

„Anlage 2 A Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk

Anlage 2 B Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verwendungszwecke für den Bodenseefunk

Anlage 3 A Betriebliche und technische Bestimmungen für den Binnenschifffahrtsfunk

Anlage 3 B Betriebliche und technische Bestimmungen für den Bodenseefunk

Anlage 4 A Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Binnenschifffahrtsfunk

Anlage 4 B Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Bodenseefunk“

3. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18. April 2012“, der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S 50, sowie der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“.“

4. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wasserstraßen“ die Wortfolge „und auf dem Bodensee“ eingefügt.

5. Nach § 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. „Bodenseefunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf dem Bodensee auf den in Anlage 2 B angeführten Frequenzen;“

6. In § 2 Z 6, 7 und 8 wird jeweils nach dem Wort „Binnenschifffahrtsfunks“ die Wortfolge „oder des Bodenseefunks“ eingefügt.

7. Der Punkt nach § 2 Z 12 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

  1. „13. „Bodensee“ den Bodensee einschließlich Untersee, sowie den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee, sowie den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.“

8. Die Überschrift des 2. Abschnitt lautet:

„Verwendung von Funkstellen“

9. Die Überschrift von § 4 lautet:

10. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Binnenschifffahrtsfunks“ die Wortfolge „und des Bodenseefunks“ eingefügt.

11. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk oder am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.“

12. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 A ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.“

13. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Aussendungen dürfen mit einer am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 B ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.“

14. In § 6 Abs. 2 wird der die Wortfolge „Der Anlage 2“ durch die Wortfolge „Den Anlagen 2 A und 2 B“ ersetzt.

15. § 7 lautet:

§ 7. (1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.

(2) Im Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Schiff-Hafen“ und „Funkverkehr an Bord“ die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.

(3) im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.“

16. In § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 3 A“ ersetzt.

17. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.“

18. In § 9 Abs. 2 wird der die Wortfolge „Der Anlage 3“ durch die Wortfolge „Den Anlagen 3 A und 3 B“ ersetzt.

19. § 10 lautet:

§ 10. Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind hinsichtlich des Binnenschifffahrtsfunks in Anlage 4 A und hinsichtlich des Bodenseefunks in Anlage 4 B enthalten. Sie sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.“

20. Die Überschrift von § 11 lautet:

21. In § 11 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Basel, den 6. April 2000“ jeweils durch den Ausdruck „Bukarest, 18 April 2012“ ersetzt.

22. Nach § 11 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Bodenseefunk darf nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.

(4) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf dem Bodensee nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.“

23. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.“

24. In § 14 wird der Ausdruck „Anlage 4“ durch den Ausdruck „Anlage 4 A“ ersetzt.

25. Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 werden durch die Anlagen 1, 2 A, 2 B, 3 A, 3 B, 4 a und 4 B zu dieser Verordnung ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Leichtfried

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