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BGBl II 345/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

345. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

345. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 21. November 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

M 22/2016/XXV/99/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;
  2. 2. fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und
    1. a) unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
    2. b) nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeber/innen,

      einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeber/innen bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmer/innen, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.

  • für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder
  • die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,

Entgelt

§ 2.

  1. A. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/innen und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim/bei der Arbeitgeber/in gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.
    1. 1. Hausgehilf/innen ohne Kochen

      Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

 

a)

b)

c)

 

1.-5. Berufsjahr

1 205,--

1 229,--

1 253,--

ab 6. Berufsjahr

1 214,--

1 238,--

1 261,--

ab 11. Berufsjahr

1 220,--

1 249,--

1 273,--

  1. 2. Hausgehilf/innen mit Kochen

    Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

 

a)

b)

c)

 

1.-5. Berufsjahr

1 265,--

1 328,--

1 414,--

ab 6. Berufsjahr

1 313,--

1 448,--

1 550,--

ab 11. Berufsjahr

1 541,--

1 723,--

1 842,--

  1. 3. Köche, Köchinnen

    Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

 

a)

b)

c)

 

1.-5. Berufsjahr

1 344,--

1 488,--

1 592,--

ab 6. Berufsjahr

1 446,--

1 631,--

1 744,--

ab 11. Berufsjahr

1 737,--

1 936,--

2 072,--

  1. 4. Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

    Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

    Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer/innen unterstellt sind, erhalten zusätzlich 116,-- € pro Monat.

 

a)

b)

c)

 

1.-5. Berufsjahr

1 364,--

1 520,--

1 625,--

ab 6. Berufsjahr

1 490,--

1 664,--

1 781,--

ab 11. Berufsjahr

1 770,--

1 975,--

2 114,--

  1. 5. Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

    Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

    Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 232,-- € pro Monat.

 

a)

b)

c)

 

1.-5. Berufsjahr

1 257,--

1 322,--

1 400,--

ab 6. Berufsjahr

1 310,--

1 429,--

1 525,--

ab 11. Berufsjahr

1 519,--

1 698,--

1 817,--

  1. 6. Kranken- und Altenbetreuer/innen

    Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 531,-- €.

 

1.-5. Berufsjahr

1 382,--

ab 6. Berufsjahr

1 501,--

ab 11. Berufsjahr

1 784,--

  1. 7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

    Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 531,-- €.

 

1.-5. Berufsjahr

1 653,--

ab 6. Berufsjahr

1 811,--

ab 11. Berufsjahr

2 150,--

  1. 8. Kinder- und Hortpädagog/inn/en mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

 

1.-5. Berufsjahr

1 652,--

ab 6. Berufsjahr

1 810,--

ab 11. Berufsjahr

2 148,--

  1. 9. Hausprofessionist/inn/en und Tierpfleger/innen

    Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

 

a)

b)

 

1.-5. Berufsjahr

1 308,--

1 395,--

ab 6. Berufsjahr

1 406,--

1 521,--

ab 11. Berufsjahr

1 649,--

1 803,--

  1. B. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft des/der Arbeitgebers/in aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist.
    1. 1. Hausgehilf/inn/en ohne Kochen:

      Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

 

a)

b)

c)

 

1.-5. Berufsjahr

8,58

9,58

10,27

ab 6. Berufsjahr

9,38

10,49

11,19

ab 11. Berufsjahr

11,07

12,38

13,24

  1. 2. Hausgehilf/inn/en mit Kochen

    Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

 

a)

b)

c)

 

1.-5. Berufsjahr

8,87

9,90

10,59

ab 6. Berufsjahr

9,71

10,81

11,56

ab 11. Berufsjahr

11,44

12,76

13,68

  1. 3. Köche, Köchinnen

    Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

 

a)

b)

c)

 

1. -5. Berufsjahr

9,12

10,17

10,89

ab 6. Berufsjahr

9,96

11,12

11,87

ab 11. Berufsjahr

11,75

13,13

14,07

  1. 4. Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

    Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

    Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer/innen unterstellt sind, erhalten zusätzlich 1,32 € pro Stunde.

 

a)

b)

c)

 

1.-5. Berufsjahr

9,38

10,49

11,37

ab 6. Berufsjahr

10,19

11,48

12,52

ab 11. Berufsjahr

12,14

13,57

14,81

  1. 5. Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

    Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

    Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 1,53 € pro Stunde.

 

a)

b)

c)

 

1.-5. Berufsjahr

9,31

10,39

10,73

ab 6. Berufsjahr

10,18

11,36

12,30

ab 11. Berufsjahr

12,01

13,41

14,56

  1. 6. Kranken- und Altenbetreuer/innen

    Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 28,44 € pro Nacht.

 

1.-5. Berufsjahr

11,82

ab 6. Berufsjahr

12,93

ab 11. Berufsjahr

15,30

  1. 7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

    Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 28,44 € pro Nacht.

 

1.-5. Berufsjahr

12,31

ab 6. Berufsjahr

13,46

ab 11. Berufsjahr

15,93

  1. 8. Kinder- bzw. Hortpädagog/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

 

1.-5. Berufsjahr

12,31

ab 6. Berufsjahr

13,46

ab 11. Berufsjahr

15,92

  1. 9. Hausprofessionist/innen und Tierpfleger/innen

    Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

 

a)

b)

 

1.-5. Berufsjahr

9,92

10,87

ab 6. Berufsjahr

10,87

11,87

ab 11. Berufsjahr

12,81

14,03

Naturalbezüge

§ 3. Ist der/die Arbeitnehmer/in zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und/bzw. Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stel des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes. Die einzelnen Bestandteile sind je nach Bezugsart in Bruchteilen zu berechnen, wobei je 1/10 für Frühstück, Gabelfrühstück und Jause, 3/10 für das Mittagessen, 2/10 für das Abendessen und 2/10 für Wohnen, Heizen und Beleuchten zu berechnen sind.

Lohnzuschläge

§ 4.

  1. 1. Arbeitnehmer/innen nach § 2 Abschnitt A Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß während zumindest eines Viertels ihrer monatlichen Arbeitszeit Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 83,-- € für das erste Kind und von 54,-- € für jedes weitere Kind monatlich.
  2. 2. Arbeitnehmer/innen nach § 2 Abschnitt B Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,49 € für das erste Kind und 0,33 € für jedes weitere Kind.
  3. 3. Arbeitnehmer/innen, die Reinigungsarbeiten nach Professionist/innen (Maler/innen, Installateur/innen usw.) durchführen, erhalten einen Zuschlag von 2,96 € pro Stunde.
  4. 4. Für Mehrarbeitsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 bis 7 und § 6 Abs. 5 HGHAngG gebührt mangels einer für den/die Arbeitnehmer/in günstigeren Vereinbarung ein Zuschlag von 50% an Werktagen und von 100% an Sonn- und Feiertagen.
  5. 5. Arbeitsschürzen sind dem/der Arbeitnehmer/in auf Kosten des/der Arbeitgeber/in bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Verlangt der/die Arbeitgeber/in vom/von der Arbeitnehmer/in eine besondere Kleidung, so hat der/die Arbeitgeber/in diese kostenlos beizustellen.

Weihnachtsremuneration

§ 5. Dem/der Arbeitnehmer/in gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges, welcher dem Durchschnitt der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Urlaubszuschuss

§ 6. Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmer/innen gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist.

Abrechnungsnachweis

§ 7. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung dem/der Arbeitnehmer/in eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.

Berufsjahre

§ 8. (1) Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als Arbeitnehmer/in in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn der/die Arbeitnehmer/in überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.

(2) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten als Berufsjahre anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1.1.2017 oder danach beginnen. Für Karenzen, die zu einem früheren Zeitpunkt beginnen, gelten die bisherigen Regelungen.

Übergangsregelung

§ 9. Bestehende günstigere Vereinbarungen dürfen nicht verschlechtert werden. Vereinbarungen mit Mindestlöhnen auf Basis der Mindestlohntarife aus dem Jahr 2011 werden, soweit sie günstiger sind als die neu festgesetzten Tarife, nicht geschmälert.

Wirksamkeitsbeginn

§ 10. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 18. November 2014, M 72014/XXV/99/1, BGBl. II Nr. 299/2014, und tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Binder

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