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BGBl II 326/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

326. Verordnung: Statistik über Selbstständigkeit

326. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Statistik über Selbstständigkeit

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Erstellung der Statistik über Selbstständigkeit

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 545/2014, ABl. Nr. L 163 vom 29.05.2014 S. 10,
  2. 2. der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 99 vom 09.04.2013 S. 11, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014, ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 42 sowie
  3. 3. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/8 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2017 über Selbstständigkeit, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 35,

    im Jahr 2017 nach dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über Selbstständigkeit für das Kalenderjahr 2017 zu erstellen und zu veröffentlichen.

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 2. Es sind folgende Merkmale der erwerbstätigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:

  1. 1. Zahl und Bedeutung der Kunden von Selbstständigen,
  2. 2. Festlegung der Arbeitszeiten von Selbstständigen,
  3. 3. Gründe dafür, sich selbstständig zu machen,
  4. 4. Schwierigkeiten von Selbstständigen,
  5. 5. Gründe dafür, niemanden einzustellen,
  6. 6. Arbeiten mit Miteigentümern und/oder in einem Netzwerk anderer Selbstständiger,
  7. 7. Geplante Einstellungen von Arbeitnehmern oder Vergabe an Subunternehmer,
  8. 8. Arbeitszufriedenheit von Erwerbstätigen,
  9. 9. Festlegung der Reihenfolge und Inhalte der Aufgaben von Erwerbstätigen,
  10. 10. Für die Haupttätigkeit von Erwerbstätigen bevorzugte Stellung im Beruf,
  11. 11. Wichtigster Grund dafür, sich in der Haupttätigkeit nicht selbstständig zu machen.

Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Erhebung der Daten gemäß § 2 ist im Jahr 2017 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen.

Auskunftspflicht

§ 4. (1) Alle erwerbstätigen volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß § 2 verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.

(2) Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Veröffentlichung

§ 5. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über die Selbstständigkeit bis 31. Dezember 2018 in druckbarer Form und unentgeltlich im Internet unter Beachtung von § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 6. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Stöger

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