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BGBl II 306/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

306. Verordnung: Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008
[CELEX-Nr.: 32014L0064]

306. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 geändert wird

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 11, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 3 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1760/2003 “ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 “ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Bestandsverzeichnis ist, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 besteht, vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.“

3. In § 4 Abs. 4 wird der Ausdruck „Kaufmannes“ durch den Ausdruck „Unternehmers“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 3 Z 9 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich, in Z 10 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 , soweit dieses an dem Tier angebracht wurde, und dessen individueller elektronischer Kenncode.“

5. In § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „Umsetzungen“ durch den Ausdruck „Verbringungen“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009“ durch die Wortfolge „im Antrag gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

7. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.“

8. In § 10 Abs. 3 wird der Ausdruck „Berufungen“ durch den Ausdruck „Beschwerden“ ersetzt.

9. § 11 samt Überschrift lautet:

„Unschädliche Beseitigung

§ 11. (1) Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, so ist § 9 anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.

(2) Kann die Identität und Rückverfolgbarkeit eines Tieres vom Tierhalter nicht nachgewiesen werden, ist mit Bescheid der AMA die gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehene Vernichtung und unschädliche Beseitigung dieses Tieres anzuordnen. Die Vernichtung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.“

10. § 12 Abs. 8 entfällt.

11. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle sowie die Kosten der Vernichtung und unschädlichen Beseitigung sind vom Tierhalter zu tragen.“

12. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 3 Z 9 bis 11 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 306/2016 tritt mit 18. Juli 2019 in Kraft.“

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