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BGBl II 285/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

285. Verordnung: Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009)

285. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2016, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 - KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 107/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden nach Z 8 folgende Z 8a und 8b eingefügt:

  1. „8a. „eCall“: einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
  2. 8b. „eCall-Flag“: einen Wert, der es ermöglicht, automatisch zwischen von Mobilgeräten oder bordeigenen Geräten ausgehenden Anrufen an die Rufnummer 112 sowie zwischen manuell und automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden.“

2. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf jedenfalls nicht länger als zwei Jahre unterbrochen sein.“

3. § 15 Abs. 6 lautet:

„(6) Für Rufnummern in den Bereichen 718, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 und öffentliche Kurzrufnummern mit Stern hat die Anzeige gemäß Abs. 5 wöchentlich zu erfolgen.“

4. Nach § 15 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Für Rufnummern im Bereich für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze sowie Rufnummern in den Bereichen 10, 111, 116, 118, 85, 86, 89, 96 und 97 hat die Anzeige gemäß Abs. 5 monatlich zu erfolgen.

(8) Für geografische und mobile Rufnummern sowie Rufnummern im Bereich 720 hat die Anzeige gemäß Abs. 5 quartalsweise zu erfolgen.“

5. § 19 Abs. 1 lautet:

§ 19. (1) Die öffentliche Kurzrufnummer 112 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Wege von Anrufen, Nachrichten und eCalls.“

6. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für eCalls sind die Vorgaben nach § 21 Abs. 1 Z 1 in Abhängigkeit der eCall-Flags zu berücksichtigen.“

7. In § 24 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

  1. „5. 145 0 Gesundheits-Erstkontakt.“

8. Nach § 25 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 0 für das gesamte Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.“

9. § 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Falle des § 24 Z 1, 2, 4 und 5 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des § 24 Z 3 ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.“

10. Nach § 26 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Unter der Rufnummer 145 0 dürfen ausschließlich ein Erstkontakt- und Triageservice sowie ein Beratungsdienst, beides im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen, angeboten werden.“

11. In § 48a wird die Zahl „2.500“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

12. In § 48c Abs. 3 wird die Wortfolge „das Gesprächsvolumen gemäß § 48a“ durch die Wortfolge „ein Gesprächsvolumen von 1.000 Gesprächsminuten im Monat“ ersetzt.

13. In § 51 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern“ die Wortfolge „zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003“ eingefügt.

14. § 51 Abs. 3 entfällt.

15. In § 51 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „der dekadischen Rufnummernblöcke“ die Wortfolge „gemäß § 11 Abs. 2 Z 1“ eingefügt.

16. Nach § 51 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Stehen in einem Ortsnetz mehr als 30% aller Rufnummern zur Zuteilung zur Verfügung, so hat die Zuteilung gemäß Abs. 4 unter der Bedingung zu erfolgen, dass Rufnummern aus dekadischen Rufnummernblöcken, bei denen die ersten drei Ziffern identisch sind, ausschließlich an denselben Antragsteller zuzuteilen sind.“

17. In § 53 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gemeinsam mit dem Betreiber des zugehörigen Kommunikationsnetzes technisch“.

18. Nach § 53 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Stellt der Kommunikationsdienstebetreiber nicht gleichzeitig den durch die geografische Rufnummer adressierten ortsfesten Netzabschlusspunkt zur Verfügung, so darf er dem Teilnehmer eine geografische Rufnummer zuweisen, wenn

1. der Teilnehmer selbst für das Vorhandensein eines ihm zuordenbaren ortsfesten Netzabschlusspunktes im entsprechenden Ortsnetz sorgt und diesen regelmäßig verwendet und

2. der Kommunikationsdienstebetreiber die Existenz dieses ortsfesten Netzabschlusspunktes regelmäßig überprüft und die Ergebnisse solcher Überprüfungen nach Aufforderung der RTR-GmbH vorlegt.“

19. Nach § 126 Abs. 9 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Für bereits vor dem 21.10.2016 erfolgte Zuteilungen von Rufnummernblöcken in den in § 50 Abs. 4 genannten Ortsnetzen mit mehr als 100 Rufnummern ist die Bestimmung des § 15 Abs. 4 ab 1. Mai 2020 auf die in diesen Rufnummernblöcken enthaltenen dekadischen Blöcke zu je 100 Rufnummern anzuwenden.

(11) Für bereits vor dem 21.10.2016 zugeteilte Rufnummern ist § 15 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 285/2016 erst ab 21.10.2017 anzuwenden.“

Gungl

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