277. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den evangelischen Religionsunterricht an Berufsschulen geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für Berufsschulen, Anlage A der Verordnung BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 211/2016, wird wie folgt geändert:
In Anlage A (Allgemeines Bildungsziel Allgemeine Didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt II (Stundenausmaß und Lehrpläne für den Religionsunterricht) Unterabschnitt B (Lehrpläne) lautet lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) samt Überschrift:
- „b) Evangelischer Religionsunterricht
Die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 (Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Themenbereiche aus jeder Kompetenz A - H einer dem Lehrberuf und den jeweiligen Lehrgangsformen entsprechenden Verteilung von der Lehrperson nach eigenem Ermessen ausgewählt werden sollen.“
Hammerschmid
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