251. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV) und die Verordnung über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung – GGV) geändert werden
Auf Grund des § 2 Z 4, § 4 Abs. 6 und 7, § 26 Abs. 2 und § 26a Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV), BGBl. Nr. 599/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 469/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Z 1 wird die Wendung „das Konto mit der Bezeichnung „Bundesministerium für Justiz““ durch die Wendung „das Konto mit der Bezeichnung „BMJ Zentralleitung““ ersetzt;
b) in der Z 2 wird die Wendung „das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien““ durch die Wendung „das Konto mit der Bezeichnung „OLG Wien““ ersetzt;
c) in der Z 3 wird die Wendung „das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Linz““ durch die Wendung „das Konto mit der Bezeichnung „OLG Linz““ ersetzt;
d) in der Z 4 wird die Wendung „das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Graz““ durch die Wendung „das Konto mit der Bezeichnung „OLG Graz““ ersetzt;
e) in der Z 5 wird die Wendung „das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Innsbruck““ durch die Wendung „das Konto mit der Bezeichnung „OLG Innsbruck““ ersetzt;
f) am Ende der Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
- „6. für den Geschäftsbereich des Obersten Gerichtshofs das Konto mit der Bezeichnung „OGH/GP“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT360100000005490017.“
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Grundbuchsgebührenverordnung – GGV
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung – GGV), BGBl. II Nr. 511/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 157/2015, wird wie folgt geändert:
In § 10c Abs. 2 wird die Wortfolge „an das Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ durch die Wortfolge „an das Oberlandesgericht Wien“, die Wortfolge „an das Oberlandesgerichtspräsidium Linz“ durch die Wortfolge „an das Oberlandesgericht Linz“, die Wendung „an das Oberlandesgerichtspräsidium Graz (IBAN: AT430100000005470006, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg“ durch die Wendung „an das Oberlandesgericht Graz (IBAN: AT430100000005470006, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Steiermark und Kärnten“ und die Wortfolge „an das Oberlandesgerichtspräsidium Innsbruck“ durch die Wortfolge „an das Oberlandesgericht Innsbruck“ ersetzt.
Brandstetter
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