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BGBl II 245/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

245. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

245. Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird

Auf Grund der §§ 140 Abs. 4 und 256 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, und § 67a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst, BGBl. Nr. 300/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Z 2 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 13“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

2. Im § 5 Z 2 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 11“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ ersetzt.

3. Im § 6 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 5“ ersetzt.

4. Im § 8 entfällt das Wort „provisorische“.

5. Im §13 entfallen in Abs. 1 der Passus „nach Durchführung des im Ausschreibungsgesetz 1989 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahrens“ sowie die runden Klammern.

6. Im gesamten Text wird die nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung „Kulturinstitut“ durch die Bezeichnung „Kulturforum“ ersetzt.

7. In Abs. 2 entfallen der Passus „nach Abs. 1 bestellten“ sowie die runden Klammern.

8. Im § 14 wird in Z 2 der Wortlaut „Gehaltsstufe 11“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ ersetzt; in Z 3 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 13“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

9. Im § 15 wird in Z 1 der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 6“ ersetzt; in der Z 2 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 11“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ ersetzt.

10. Im § 16 wird im Abs. 1 der Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 5“ ersetzt; im Abs. 2 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 13“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 12“ ersetzt; im Abs. 3 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 13“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 12“ ersetzt.

11. Im § 17 wird in Abs. 1 Z 2 der Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 3“ ersetzt; im Abs. 2 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt; im Abs. 3 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

12. Im § 18 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 4 der Verwendungsgruppe A1 gebührt und“. Im Abs. 2 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 8“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ ersetzt. Im Abs. 3 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 8“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ ersetzt.

13. Im § 19 entfällt der bisherige Abs. 1. Der nunmehrige Abs. 1 (zuvor Abs. 2) lautet: „Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung) während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 nicht anzuwenden sind.“ Im nunmehrigen Abs. 2 (zuvor Abs. 3) lautet die Z 1: „Beamte des gehobenen Dienstes nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung), auf die Abs. 1 oder die §§ 10, 11 Z 2 und 16 bis 18 nicht anzuwenden sind, und“

14. Im § 20 Abs. 1 Zeile 2 entfällt das Wort „provisorische“, in Zeile 4 entfällt das Wort „provisorischen“. Am Satzende wird die Wortfolge „…, auf die § 19 nicht anzuwenden ist“ angefügt. Im Abs. 2 Zeile 3 entfällt das Wort „provisorische“.

15. Im § 21 wird in der Überschrift das Wort „zugeteilter“ durch das Wort „beigeordneter“ ersetzt. In der Zeile 1 wird das Wort „zugeteilter“ durch das Wort „beigeordneter“ ersetzt.

16. Im § 22 Abs. 1 Z 1 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 5“ ersetzt. In Z 2 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 13“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 12“ ersetzt.

17. Im § 23 Z 1 entfällt die bisherige Unterteilung in lit. a) und b) und lautet: „Beamte des höheren Dienstes, die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden.“ In Z 2 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt. In Z 3 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 15“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 14“ ersetzt. Im Abs. 2 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

18. Im § 24 Z 1 entfällt die bisherige Unterteilung in lit. a) und b) und lautet: „Beamte des höheren Dienstes, die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendet werden.“ In Z 2 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt. In Z 3 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 15“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 14“ ersetzt. Im Abs. 2 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

19. Im § 25 wird in der Überschrift das Wort „zugeteilter“ durch das Wort „beigeordneter“ ersetzt. Im Abs. 1 wird das Wort „zugeteilter“ durch das Wort „beigeordneter“ ersetzt.

20. Im § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „definitive Beamte“ durch die Wortfolge „Beamte nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung)“ ersetzt. In Z 1 lit. a wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 6“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 2“ ersetzt. In Z 1 lit. b wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 3“ ersetzt. In Z 2 lit. a wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 8 oder 9“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7 oder 8“ ersetzt. In Z 2 lit. b wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

21. Im § 27 Abs. 1 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 13“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

22. Im § 28 wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 11“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ ersetzt.

23. Im § 32 Abs. 2 Z 1 wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 1 bis 3“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 1 bis 2“ ersetzt; die Wortfolge „der Dienstklasse III“ wird durch die Wortfolge „den Dienstklassen III und IV“ ersetzt.

Die Z 2 lautet: „die Gehaltsstufen 3 und 4 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe A,“

die Z 3 lautet: „die Gehaltsstufen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A,“

die Z 4 lautet: „die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A,“

die Z 5 lautet: „die Gehaltsstufen 9 bis 16 der Verwendungsgruppe A1 den Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A.“

24. Im § 33 Abs. 3 Z 1 wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 1 bis 7“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 1 bis 6“ ersetzt; in Z 2 wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 8 und 9“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 7 und 8“ ersetzt; in Z 3 wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 10 bis 12“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 9 bis 11“ ersetzt; in Z 4 wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 13 bis 19“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 12 bis 19“ ersetzt; Im Abs. 4 Z 1 wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 1 bis 9“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 1 bis 8“ ersetzt; in Z 2 wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 10 bis 14“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 9 bis 13“ ersetzt; in Z 3 wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 15 bis 19“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 14 bis 19“ ersetzt.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Kurz

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