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BGBl II 214/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

214. Verordnung: Änderung der Emittenten-Compliance-Verordnung 2007

214. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 geändert wird

Auf Grund des § 82 Abs. 6 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2016, wird verordnet:

Die Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 - ECV 2007, BGBl. II Nr. 213/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 4 Z 5 wird der Begriff „Insider-Informationen“ jeweils durch den Begriff „Insiderinformationen“ ersetzt.

2. § 2 lautet:

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Emittenten, deren Aktien im Sinne von § 81a Abs. 1 Z 3 BörseG oder aktienähnliche Wertpapiere eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Sie sind zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG im Inland zugelassen oder für sie ist ein Zulassungsantrag im Sinne von § 72 BörseG gestellt;
  2. 2. für sie hat der Emittent einen Antrag auf Einbeziehung in den Handel an einem multilateralen Handelssystem im Sinne von § 1 Z 9 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016, im Inland gestellt oder sie sind aufgrund eines solchen Antrags in den Handel einbezogen.

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind Gebietskörperschaften sowie internationale und supranationale Organisationen.“

3. § 3 Z 1 lautet:

  1. „1. „Insiderinformation“ ist eine Information, die die Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 1, erfüllt.“

4. In § 3 Z 1a wird der Begriff „Insider-Information“ durch den Begriff „Insiderinformation“ ersetzt.

5. § 3 Z 2 lautet:

  1. „2. „Finanzinstrumente des Emittenten“ sind Finanzinstrumente im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in demselben Umfang, wie sie von der Bestimmung des Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfasst sind.“

6. § 4 Abs. 5 entfällt.

7. In § 7 Abs. 1 wird das Zitat „§ 48d Abs. 1 und 3 BörseG“ durch das Zitat „Art. 17 Abs. 1 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 “ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 2 wird das Zitat „§ 48b BörseG“ jeweils durch das Zitat „Art. 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 “ ersetzt.

9. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Als angemessen im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls ein Zeitraum nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 anzusehen.“

10. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Ausnahmen vom Handelsverbot während einer Sperrfrist kann der Compliance-Verantwortliche einzelnen Personen eines Vertraulichkeitsbereichs in sinngemäßer Anwendung der maßgeblichen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Marktmissbrauchsrechts gewähren. Bei diesen maßgeblichen Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen gemäß Art. 19 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 7, 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/52 2 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften, ABl. Nr. L 88 vom 05.04.2016 S. 1.“

11. Die Überschrift des § 10 lautet:

„Übermittlung von Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften“

12. In § 10 wird das Zitat „§ 48d Abs. 4 BörseG“ durch das Zitat „Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 “ ersetzt.

13. Die Überschrift des § 11 lautet:

„Insiderlisten“

14. In § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Z 6 wird jeweils der Begriff „Insider-Verzeichnis“ durch den Begriff „Insiderliste“ ersetzt.

15. § 11 Abs. 2 und 3 entfällt.

16. § 12 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. die Länge der Sperrfristen vor der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts oder eines Zwischenberichts sowie die sich aus § 8 in Verbindung mit § 9 ergebenden Handelsverbote;“

17. In § 12 Abs. 2 Z 5 und § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c wird die Wortfolge „Directors' Dealings-Meldungen (§ 10)“ jeweils durch die Wortfolge „Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften (§ 10)“ ersetzt.

18. § 12 Abs. 3 entfällt.

19. § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1, § 2, § 3 Z 1, 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift und Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c und Z 5 treten mit 15. August 2016 in Kraft. § 4 Abs. 5, § 11 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 3 treten mit Ablauf des 14. August 2016 außer Kraft.“

Ettl Kumpfmüller

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