vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 209/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

209. Verordnung: Änderung der Barumsatzverordnung 2015

209. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Barumsatzverordnung 2015 geändert wird

Aufgrund der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 2 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 - BarUV 2015), BGBl. II Nr. 247/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze“

b) Abs. 1 lautet:

„(1) Für Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß § 131 Abs. 4 Z 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016 kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß § 1 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß § 1 Abs. 3 zu ermitteln.“

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 1a BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.“

3. Der bisherige Text des § 7 wird zu Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Dies gilt nicht für Umsätze für Personenbeförderungen, die mit Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. I Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2016 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967, ausgeführt werden, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)) sowie für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises in Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967 unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe).“

4. § 8 entfällt samt Überschrift.

5. In § 9 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 209/2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

(4) Abweichend davon tritt § 7 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 209/2016 am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“

Schelling

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)