207. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung - CEMT-VV)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gültigen Fassung samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen (CEMT-Genehmigungen).
(2) Zur Vergabe einer CEMT-Genehmigung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
(3) Die CEMT-Genehmigungen sind jeweils zum 1. Dezember zu vergeben und im Dezember für das Folgejahr auszugeben.
(4) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Voraussetzungen für die Erteilung
§ 2. (1) Die CEMT-Genehmigung wird nur einem Unternehmer erteilt, der
- 1. Inhaber einer Konzession gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 ist und
- 2. im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit mindestens zwei der CEMT beigetretenen Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in den dem Jahr der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren (Beobachtungszeitraum) eine durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung erbringt, die dem Fünffachen des Mittelwertes aller Beförderungsleistungen mit CEMT-Genehmigungen bei Fahrten mit Ziel- oder Ausgangspunkt in Nicht-EWR-Staaten, berechnet in Tonnenkilometern in diesem Beobachtungszeitraum, entspricht.
(2) Bewirbt sich ein Unternehmer, dem bereits eine CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, um eine oder mehrere weitere CEMT-Genehmigungen, erhöht sich das Erfordernis der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Abs. 1 Z 2 um jeweils 50% für jede weitere beantragte CEMT-Genehmigung.
(3) Der Unternehmer hat gleichzeitig mit der Bewerbung um eine CEMT-Genehmigung die Erfüllung der gemäß Abs. 1 Z 2 geforderten Voraussetzung durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders nachzuweisen.
Anmeldung
§ 3. CEMT-Genehmigungen sind jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine CEMT-Genehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angemeldet haben.
Kundmachung
§ 4. Die Zahl der der Republik Österreich auf Grund der aktuellen Beschlüsse des Rates der CEMT zustehenden CEMT-Genehmigungen und die Zahl der jährlich vergebenen CEMT-Genehmigungen ist durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes kundzumachen.
Bewerbungsverfahren
§ 5. (1) Jeder Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 kann sich schriftlich beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie um die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bewerben. Bewerbungen per E-Mail und Fax sind zulässig.
(2) Die Bewerbung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem 1. November einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Bewerbung muss firmenmäßig gefertigt sein und folgende Angaben enthalten:
- 1. den Namen des Bewerbers;
- 2. den Sitz des Unternehmens und den Ort einer allfälligen weiteren Betriebsstätte;
- 3. das Datum der Bewerbung;
- 4. die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die bei Erhalt einer CEMT-Genehmigung zurückgelegt werden;
- 5. die Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3.
Vergabe
§ 6. (1) Eine CEMT-Genehmigung ist an den Bewerber zu vergeben, der die meisten Einzelgenehmigungen (Kontingenterlaubnisse) zurücklegt. Weisen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Anzahl von zur Rücklegung angebotenen Einzelgenehmigungen auf, kommt jener Bewerber zum Zug, der die höhere durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) erbringt.
(2) Bei gleich hoher durchschnittlicher Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) gibt die größere Zahl der in Erzielung dieser Beförderungsleistung befahrenen CEMT-Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des EWR sind, den Ausschlag.
(3) Die durch die Rückgabe der Einzelgenehmigungen freiwerdenden Kontingenterlaubnisse sind gemäß den Bestimmungen des § 9 der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV), BGBl. II Nr. 519/1999, aufzuteilen.
Entzug
§ 7. (1) Unterschreitet ein Unternehmer in einem Kalenderjahr die durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 um mehr als 50%, so ist dem Unternehmer dies vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist auf die Rechtsfolgen des Abs. 2 hinzuweisen.
(2) Unterschreitet der betreffende Unternehmer, an den eine Mitteilung nach Abs. 1 ergangen ist, auch im 1. Halbjahr, das unmittelbar an das Kalenderjahr anschließt, für welches gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgestellt wurde, dieses Erfordernis um mehr als 25%, ist diesem Unternehmer die von ihm bisher innegehabte CEMT-Genehmigung zu entziehen und die Neuvergabe dieser Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
(3) Die CEMT-Genehmigung ist auch in den Fällen einer missbräuchlichen Verwendung zu entziehen. Eine missbräuchliche Verwendung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Genehmigung zu mehr als 50% auf bilaterale Beförderungen mit nur einem Mitgliedstaat beschränkt ausgenützt wurde oder von einem anderen Unternehmer verwendet wurde, als jenem, auf dessen Namen sie ausgestellt wurde, oder wenn die CEMT-Genehmigung gefälscht oder verfälscht wurde.
Anhörungsrecht
§ 8. Vor der erstmaligen Vergabe einer CEMT-Genehmigung an einen Bewerber und dem Entzug einer CEMT-Genehmigung hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer unter Vorlage der Bewerbung bzw. unter Bekanntgabe der Gründe für den Entzug innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung bzw. zu dem Entzug abzugeben.
Vereinfachte Vergabe
§ 9. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, des § 5 Abs. 3 Z 4 und 5, des § 6 sowie des § 7 Abs.1 und 2 kommen bei erstmaliger Bewerbung nicht zur Anwendung, wenn im Antragszeitraum gemäß § 5 Abs. 2 weniger oder gleich viele Anträge einlangen wie CEMT-Genehmigungen zur Vergabe zur Verfügung stehen.
Fahrtenberichtsheft
§ 10. (1) Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und ist nicht übertragbar.
(2) Die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförderungen - Leerfahrten und Lastfahrten - sind vom Fahrer im Fahrtenberichtsheft in chronologischer Reihenfolge einzutragen.
(3) Das Fahrtenberichtsheft ist zusammen mit der CEMT-Genehmigung vom Unternehmer an den Fahrer auszuhändigen. Der Fahrer hat das in chronologischer Reihenfolge ausgefüllte Fahrtenberichtsheft zusammen mit der CEMT-Genehmigung im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den im § 21 Güterbeförderungsgesetz 1995 angeführten Aufsichtsorganen auszuhändigen.
(4) Die ausgefüllten Fahrtenberichtshefte sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von zwei Wochen nach Ende eines jeden Kalenderjahres zu übermitteln.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkraftreten, Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung - CEMT-VV), BGBl. Nr. 12/1996, außer Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgten Anmeldungen und Bewerbungen für das Jahr 2016 gemäß § 3 und § 5 Abs. 2 CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung idF BGBl. Nr. 12/1996, bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung aufrecht.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an Unternehmer vergebenen CEMT-Genehmigungen gelten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung als zugeteilt.
Leichtfried
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